228) Anlässlich der Hauptverhandlung führte […] A.________ auf Frage, weshalb er gegen den Strafbefehl Einsprach gemacht habe aus, dass man dort nicht überholen sollte. Dort in der Kurve, bei einem Restaurant und Parkplatz (pag. 185 Z. 15 ff.). Auf Aufforderung der Gerichtspräsidentin schilderte er sein damaliges Abbiegemanöver folgendermassen: Er habe geblinkt beim Restaurant. Beim Parkplatz, der sei nach dem Restaurant, habe er links reinfahren wollen. Dann sei es so schnell gegangen und es habe bereits «polet» (pag. 185 Z. 20 f.). Auf Frage, ob er vor dem Abbiegen eingespurt habe, führte er aus, dass man dort nicht gross einspuren müsse. Es sei eine gewöhnliche Strasse.