12. Beweiswürdigung der Kammer Nachfolgend werden die verfügbaren Beweismittel zunächst einzeln zusammengefasst, bevor sie einer gesamthaften Würdigung unterzogen werden. Es werden die korrekten Erwägungen der Vorinstanz in Kleinschrift wiedergegeben und ergänzt (Ziff. II.2.6. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 227 ff.). 12.1 Aussagen von A.________ (pag. 227 f.) A.________ gab bei der polizeilichen Erstbefragung direkt nach dem Unfall an, dass er von Eggiwil herkommend auf dem E.________ Richtung L.________ gefahren sei. Auf dem E.________ habe er beabsichtigt, nach links zum dortigen Restaurant abzubiegen.