11. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz stellte im Wesentlichen auf die Aussagen des Zeugen I.________ ab. Hingegen sprach sie den Aussagen B's.________, seines Sohnes G.________, seiner Frau K.________ sowie den Aussagen von F.________ die Glaubhaftigkeit ab. Gestützt darauf erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass A.________ auf Höhe des Parkplatzes, ca. 30 Meter vor der Abzweigung, den Blinker gesetzt und mit dem Einspuren begonnen habe. Von diesem Moment an habe er nicht mehr damit rechnen müssen, überholt zu werden, und sei daher nicht zu einem Kontrollblick verpflichtet gewesen.