___ zugesprochene Entschädigung und über allfällige weitere Entschädigungsansprüche zu befinden. Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Infolge alleiniger Berufung durch B.________ gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO; die Kammer darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil B's.________ abändern. 7. Urteilsberichtigung Mit Datum vom 18. Oktober 2021 wurde das Urteil vom 23. September 2021 berichtigt und den Parteien zugestellt (pag. 362 ff.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung