4 betreffend A.________ (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteils), die Verfügung betreffend den Zivilpunkt (Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteils), der Schuldspruch gegenüber B.________ (Ziff. B.I. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die erstinstanzliche Kostenverlegung zu überprüfen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Darüber hinaus ist über die A.________ zugesprochene Entschädigung und über allfällige weitere Entschädigungsansprüche zu befinden.