6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer B.________ ist als beschuldigte Person einerseits und als Straf- und Zivilkläger andererseits zur Berufung legitimiert (Art. 381 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 2 e contrario StPO). Die Berufung ist nicht beschränkt. Somit sind der ausgefällte Freispruch