5. In Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO sei B.________ zu verurteilen, A.________ eine angemessene Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang der eingereichten Kostennote vom 23. September 2021 zu bezahlen. 6. Eventualiter sei A.________ in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang der eingereichten Kostennote vom 23. September 2021 vom Kanton zu entschädigen.