Ferner sei B.________ vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung, unter Kostenauflage an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Parteientschädigung, freizusprechen. An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung liess B.________ folgendes beantragen (pag. 349 f.; Hervorhebungen im Original): I. Herr B.________, sei freizusprechen vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Überholen, angeblich begangen am 25.8.2019, 13:50 Uhr in E.________ (im Sinne des Strafbefehls vom 18.3.2020).