2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete B.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, mit Eingabe vom 12. November 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 216). Die Berufungserklärung B's.________ erfolgte fristgerecht am 9. Februar 2021 (pag. 255 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 18. Februar 2021 ihren Verzicht auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 263 f.). A.________, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, teilte mit Eingabe vom 26. Februar 2021 seinen Verzicht auf eine Anschlussberufung mit (pag. 267).