Die Vorinstanz sprach A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung von CHF 4'835.20 zu und auferlegte die anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 2’373.50 dem Kanton Bern (Ziff. A. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 211). Die Zivilklage B's.________ (nachfolgend B.________ oder Beschuldigter 2) wurde ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 211). Hingegen sprach die Vorinstanz B.________ der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 25. August 2019 in E.____