Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 50+51 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. September 2021 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin C.________ Beschuldigter 1 gegen B.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2/Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand fahrlässige einfache Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 4. November 2020 (PEN 20 90/93) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vorin- stanz) sprach A.________ (nachfolgend A.________ oder Beschuldigter 1) mit Ur- teil vom 4. November 2020 (pag. 210 ff.) frei von der Anschuldigung der fahrlässi- gen einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 25. August 2019 in E.________, sowie von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 25. August 2019 in E.________. Die Vorinstanz sprach A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Ent- schädigung von CHF 4'835.20 zu und auferlegte die anteilsmässigen Verfahrens- kosten von CHF 2’373.50 dem Kanton Bern (Ziff. A. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 211). Die Zivilklage B's.________ (nachfolgend B.________ oder Beschuldig- ter 2) wurde ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 211). Hingegen sprach die Vorinstanz B.________ der einfachen Verkehrsregelverlet- zung, begangen am 25. August 2019 in E.________ durch unvorsichtiges Überho- len, schuldig und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestim- mungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 sowie zu den anteilsmässi- gen Verfahrenskosten von CHF 1'863.50 (Ziff. B.I. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 212). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete B.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, mit Eingabe vom 12. November 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 216). Die Berufungserklärung B's.________ erfolgte fristgerecht am 9. Fe- bruar 2021 (pag. 255 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 18. Februar 2021 ihren Verzicht auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 263 f.). A.________, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, teilte mit Eingabe vom 26. Februar 2021 seinen Verzicht auf eine Anschlussberufung mit (pag. 267). 3. Sicherheitsleistung B.________ wurde mit Verfügung vom 25. März 2021 in Anwendung von Art. 383 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) aufgefordert, eine Sicherheit von CHF 3'500.00 zu leisten (pag. 275). Von deren Eingang wurde mit Verfügung vom 19. April 2021 Kenntnis genommen und gegeben (pag. 280). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen B.________ liess mit Eingabe vom 20. April 2021 beantragen, dass F.________ und G.________ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. September 2021 2 als Zeugen einzuvernehmen seien (pag. 285 f.). A.________ beantragte die Ab- weisung der gestellten Beweisanträge (pag. 291 ff.). Die Kammer wies die gestellten Beweisanträge mit Beschluss vom 6. Mai 2021 ab (pag. 300 f.). Von Amtes wegen wurde über die Beschuldigten ein Auszug aus dem Strafregister eingeholt (betreffend A.________ datierend vom 3. September 2021, pag. 323; kein Ausdruck von B.________, da nicht verzeichnet, pag. 324). Ausserdem wur- den sowohl A.________ als auch B.________ anlässlich der Berufungsverhand- lung vom 23. September 2021 befragt (pag. 328 ff.; pag. 333 ff.). 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge von B.________ In der Berufungserklärung liess B.________ zusammengefasst beantragen, A.________ sei der fahrlässigen einfachen Körperverletzung und der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu erklären und gestützt darauf zu einer ange- messenen Strafe, zur Übernahme der auf die Schuldsprüche entfallenden Verfah- renskosten, zur Bezahlung von Schadenersatz an B.________ in Höhe von CHF 8'500.90 sowie zur Leistung einer Parteientschädigung an B.________ zu verurteilen (pag. 251 f.). Ferner sei B.________ vom Vorwurf der einfachen Ver- kehrsregelverletzung, unter Kostenauflage an den Kanton Bern und unter Ausrich- tung einer Parteientschädigung, freizusprechen. An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung liess B.________ folgendes beantra- gen (pag. 349 f.; Hervorhebungen im Original): I. Herr B.________, sei freizusprechen vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Überholen, angeblich begangen am 25.8.2019, 13:50 Uhr in E.________ (im Sinne des Strafbefehls vom 18.3.2020). II. Herr A.________, sei schuldig zu erklären 1. der fahrlässigen, einfachen Körperverletzung, begangen am 25.8.2019, 13:50 Uhr in E.________, z.N. von B.________ (im Sinne des Strafbefehls vom 18.3.2020) 2. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen durch mangelnde Aufmerksamkeit auf den nachfolgenden Verkehr beim Linksabbiegen, am 25.8.2019, 13:50 Uhr in E.________ (im Sinne des Strafbefehls vom 18.3.2020); und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen 1. zu einer angemessenen Strafe; 2. zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 8'500.90 zuzüglich Zins von 5% seit dem 25.8.2019 an Herrn B.________; 3 3. zur Zahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten i.S.v. Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO; 4. zur Zahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden notwendigen Aufwendungen von Herrn B.________ im Verfahren vor der ersten und zweiten Instanz i.S.v. Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gemäss bereits eingereichter und noch einzureichender Kostennote. III. 1. Die Verfahrenskosten vor der ersten und zweiten Instanz betreffend den Freispruch von Herrn B.________ seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Herrn B.________ sei für die auf den Freispruch entfallenden Verteidigungskosten vor der ers- ten und der zweiten Instanz eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen. 3. Die Zivilklage von Herrn B.________ sei gutzuheissen. 4. Es seien die nötigen Verfügungen zu treffen. 5.2 Anträge von A.________ An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung liess A.________ folgende Anträge stellen (pag. 347 f.; Hervorhebungen im Original): 1. In Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 04. November 2020 sei A.________ freizusprechen 1.1 von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerk- samkeit auf den nachfolgenden Verkehr beim Linksabbiegen, angebllich begangen am 25. August 2019 um ca. 13:50 Uhr in E.________ 1.2 von der Anschuldigung der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 25. August 2019 um ca. 13:50 Uhr in E.________ z.N. von B.________ 2. In Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 04. November 2020 sei die Zivilklage von B.________ auf den Zivilweg zu verweisen. 3. In Anwendung von Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 408 StPO seien die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten sowie die Entschädigung für die Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Ver- fahren analog dem Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 04. November 2020 zu verteilen. 4. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO seien die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren B.________ aufzuerlegen. 5. In Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO sei B.________ zu verurteilen, A.________ eine ange- messene Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang der eingereichten Kostennote vom 23. September 2021 zu bezahlen. 6. Eventualiter sei A.________ in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang der eingereichten Kostennote vom 23. September 2021 vom Kanton zu entschädigen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer B.________ ist als beschuldigte Person einerseits und als Straf- und Zivilkläger andererseits zur Berufung legitimiert (Art. 381 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 2 e contra- rio StPO). Die Berufung ist nicht beschränkt. Somit sind der ausgefällte Freispruch 4 betreffend A.________ (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteils), die Verfügung be- treffend den Zivilpunkt (Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteils), der Schuldspruch gegenüber B.________ (Ziff. B.I. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die erstin- stanzliche Kostenverlegung zu überprüfen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Darüber hinaus ist über die A.________ zugesprochene Entschädigung und über allfällige weitere Entschädigungsansprüche zu befinden. Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten mit voller Ko- gnition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Infolge alleiniger Berufung durch B.________ gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO; die Kammer darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil B's.________ abändern. 7. Urteilsberichtigung Mit Datum vom 18. Oktober 2021 wurde das Urteil vom 23. September 2021 be- richtigt und den Parteien zugestellt (pag. 362 ff.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Theoretische Grundlagen zur Beweiswürdigung Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung wird auf die korrek- ten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Ur- teilsmotivs; pag. 224 f.). 9. Vorwürfe gemäss Anklage Es wird auf die beiden Strafbefehle vom 18. März 2020, die als Anklageschriften gelten, verwiesen (betreffend A.________ pag. 55; betreffend B.________ pag. 73). 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der unbestrittene und bestrittene Sachverhalt ist von der Vorinstanz korrekt wie- dergegeben worden (Ziff. II.2.3. und II.2.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 226 f.): A.________ war mit seinem Auto von H.________ herkommend in Richtung E.________ unterwegs. Hinter ihm fuhr der Zeuge I.________ in seinem Kleinmotorfahrzeug. Hinter dem Zeugen I.________ fuhr B.________, seine Ehefrau als Sozius [recte: Sozia] mitführend, auf seinem Motorrad. Er war zu- sammen mit anderen Motorradfahrern unterwegs, welche die beiden PWs teilweise bereits überholt hatten. Als B.________ im Begriff war A.________ zu überholen, bog dieser nach links ab. Anlässlich der gleichzeitig stattfindenden Überholmanöver von B.________ und Abbiegemanöver von A.________ kam es zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen, wobei B.________ und sei- ne Ehefrau im angrenzenden Wiesland mit dem Motorrad zu Fall kamen. Die beiden mussten auf- grund ihrer Verletzungen mit dem Rettungsdienst ins Spital Thun gebracht werden. B.________ zog sich beim Sturz verschiedene Verletzungen zu. Strittig und vorliegend von Bedeutung ist die Frage, wie das Abbiegemanöver von A.________ kon- kret aussah. Insbesondere wann dieser den Blinker setzte und wo sich B.________ zum Zeitpunkt, als A.________ den Blinker setzte, befunden hat. Weiter ist von Bedeutung, wann und wo 5 B.________ zu seinem Überholmanöver ansetzte. Die Aussagen der beiden Beteiligten gehen dies- bezüglich erheblich auseinander: A.________ macht zusammengefasst geltend, dass er in den Innen- sowie Aussenspiegel geschaut und den Blinker gesetzt habe und dann nach links eingespurt sei. Als er abgebogen sei, habe es dann «polet». Er stellt sich mithin auf den Standpunkt, das Abbiegemanöver korrekt durchgeführt zu haben. B.________ hingegen führt aus, dass A.________ den Blinker erst gesetzt habe, als er mit seinem Motorrad auf derselben Höhe gewesen sei. A.________ habe gleichzeitig mit der Blinkersetzung mit dem Abbiegen begonnen. Er selber habe noch versucht ganz nach links auf der Gegenfahrbahn aus- zuweichen, es habe aber nicht mehr gereicht. 11. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz stellte im Wesentlichen auf die Aussagen des Zeugen I.________ ab. Hingegen sprach sie den Aussagen B's.________, seines Sohnes G.________, seiner Frau K.________ sowie den Aussagen von F.________ die Glaubhaftigkeit ab. Gestützt darauf erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass A.________ auf Höhe des Parkplatzes, ca. 30 Meter vor der Abzweigung, den Blinker gesetzt und mit dem Einspuren begonnen habe. Von diesem Moment an habe er nicht mehr damit rechnen müssen, überholt zu werden, und sei daher nicht zu einem Kontrollblick verpflichtet gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei B.________ noch nicht auf der Überholspur gewesen, weshalb er vor dem anschliessenden Wechsel auf die Gegenfahrbahn dem Abbiegemanöver A's.________ zu wenig Beachtung geschenkt haben müsse. 12. Beweiswürdigung der Kammer Nachfolgend werden die verfügbaren Beweismittel zunächst einzeln zusammenge- fasst, bevor sie einer gesamthaften Würdigung unterzogen werden. Es werden die korrekten Erwägungen der Vorinstanz in Kleinschrift wiedergegeben und ergänzt (Ziff. II.2.6. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 227 ff.). 12.1 Aussagen von A.________ (pag. 227 f.) A.________ gab bei der polizeilichen Erstbefragung direkt nach dem Unfall an, dass er von Eggiwil herkommend auf dem E.________ Richtung L.________ gefahren sei. Auf dem E.________ habe er beabsichtigt, nach links zum dortigen Restaurant abzubiegen. Seine Geschwin- digkeit habe ca. 60 km/h betragen. Kurz vor dem Restaurant habe er seinen linken Blinker gesetzt. Er habe geradeaus geschaut und habe gesehen, dass kein Gegenverkehr daher gefahren kam. So sei er nach links abgebogen. Beim Abbiegen habe es dann einen heftigen Knall gegeben. Er habe mit seiner Frontpartie vorne links ein Motorrad erfasst, welches dabei gewesen sei, ihn zu überholen. Das sei alles sehr schnell gegangen. Das Motorrad sei dann links ab der Strasse geflogen. Der Lenker und seine Mitfahrerin hätten sich dabei verletzt. Ob er vor dem Abbiegen einen Seitenblick gemacht habe könne er nicht genau sagen, da es so schnell gegangen sei. Er könne nicht mehr genau sagen, ob er vor der Kollision das Motorrad hinter ihm wahrgenommen habe. Nach dem Unfall seien Besu- cher aus dem Restaurant herbeigeeilt und hätten erste Hilfe bis zum Eintreffen der Rettungskräfte ge- leistet (pag. 7). 6 Im Rahmen der Begründung der Einsprache liess A.________ unter anderem aus- führen, er sei am 25. August 2019 auf dem E.________ von H.________ herkom- mend in Richtung L.________ gefahren (zum Ganzen pag. 67 ff.). Kurz vor dem Restaurant E.________ habe er den linken Blinker gesetzt, um anschliessend auf der Höhe des Restaurants E.________ nach links abzubiegen. Dabei habe er sein Tempo von ca. 60 km/h auf ca. 45 km/h verlangsamt, mit seinem Fahrzeug zum Linksabbiegen eingespurt und den nachfolgenden Verkehr kontrolliert. Es habe sich nach wie vor das gelbe Kleinmotorfahrzeug hinter ihm befunden. Die nachfol- genden Motorradfahrer hätten sich zu diesem Zeitpunkt noch hinter dem gelben Kleinmotorfahrzeug befunden. Als er anschliessend festgestellt habe, dass auch kein Gegenverkehr daher gefahren gekommen sei, sei er nach links abgebogen. Erst nachdem er bereits nach links abgebogen sei, habe Herr B.________ das waghalsige Manöver eingeleitet und habe dadurch den Verkehrsunfall verursacht. Die Kollision habe sich daher auch auf der äusseren Fahrbahn ereignet. Als Links- abbieger habe er korrekt eingespurt und den linken Blinker gesetzt. Daher habe er – ohne unmittelbar beim Abbiegen nochmals den Verkehr hinter ihm beobachten zu müssen – darauf vertrauen dürfen, dass ihn kein Verkehrsteilnehmer vor- schriftswidrig links überhole. Er habe nicht damit rechnen können und müssen, dass das nachfolgende Motorfahrzeug seine Geschwindigkeit plötzlich stark er- höhen werde, um ihn verkehrswidrig links zu überholen. (pag. 228) Anlässlich der Hauptverhandlung führte […] A.________ auf Frage, weshalb er gegen den Strafbefehl Einsprach gemacht habe aus, dass man dort nicht überholen sollte. Dort in der Kurve, bei einem Restaurant und Parkplatz (pag. 185 Z. 15 ff.). Auf Aufforderung der Gerichtspräsidentin schilderte er sein damaliges Abbiegemanöver folgendermassen: Er habe geblinkt beim Restaurant. Beim Parkplatz, der sei nach dem Restaurant, habe er links reinfahren wollen. Dann sei es so schnell gegangen und es habe bereits «polet» (pag. 185 Z. 20 f.). Auf Frage, ob er vor dem Abbiegen einge- spurt habe, führte er aus, dass man dort nicht gross einspuren müsse. Es sei eine gewöhnliche Stras- se. Er habe schon eingespurt, ja. Normal der linken Linie nach (pag. 185 Z. 24 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Zeugen I.________, wonach er einfach immer mehr auf die linke Seite gezogen hätte, führte A.________ aus, dass dies nicht stimme. Er sei normal gefahren (pag. 185 Z. 29). Er habe vor dem Abbiegen den Blinker gesetzt (pag. 185 Z. 32). Auf Frage, ob er den Ablauf vom Einspuren und Blinken sagen könne, führte er aus, so wie es normal sei. Zuerst habe er geblinkt und dann einge- spurt (pag. 185 Z. 35). A.________ gab auf Frage, ob er vor dem Blinken noch etwas Anderes ge- macht habe an, dass er noch in den Aussen- und Innenspiegel geschaut habe (pag. 185 Z. 38). Dabei habe er nichts Aussergewöhnliches gesehen, die Töfffahrer und hinter ihm sei ein Auto gewesen (pag. 185 Z. 41). Er habe die Töfffahrer etwa beim Restaurant wahrgenommen (pag. 185 Z. 44). Vor dem Abbiegen habe er verlangsamt und einen Seitenblick gemacht (pag. 186 Z. 2 ff.). Auf den Wider- spruch seiner Aussage direkt nach dem Unfall, wonach er nicht mehr sagen konnte, ob er einen Sei- tenblick gemacht habe und seiner jetzigen Aussagen, wonach er einen Seitenblick gemacht habe, angesprochen, führte A.________ aus: «Ah nein, ich weiss nicht mehr» (pag. 186 Z. 9 ff.). Weiter gab er auf Frage, ob er das Gefühl habe, dass er einen Fehler gemacht habe an, dass jeder Fehler ma- che. Auf Nachfrage betreffend den konkreten Vorfall führte er aus, dass er geblinkt habe und schüttel- te dabei den Kopf (pag. 186 Z. 20). Vor der Kammer sagte A.________ auf Vorhalt der Aussagen B's.________ und I's.________, wonach er nur 50 km/h in einer 80er Zone gefahren sei, aus, er sei 7 nicht gerade 50 km/h gefahren, aber wie schnell genau, wisse er nicht (pag. 334, Z. 20). Gerast sei er jedenfalls nicht. Sein Abbiegemanöver habe er so vorgenom- men, wie er es gelernt habe, habe zunächst geblinkt und dann die Geschwindigkeit angepasst (pag. 324, Z. 29). Auf Nachfrage bestätigte A.________, dass er vor dem Abbiegen eingespurt habe, er sei rechts der Mittellinie entlang gefahren (pag. 324, Z. 35). Er wisse nichts davon, dass er komisch gefahren wäre (pag. 324, Z. 41). Auf Vorhalt seiner ersten Aussagen gegenüber der Polizei (pag. 7) gab er an, er habe vor dem Abbiegen in den Innen- und Aussenspiegel geblickt (pag. 335, Z. 8 f.). Danach habe er sich auf den Gegenverkehr konzentriert. Gegenüber der Polizei habe er wohl vergessen, die Blicke in die Rückspiegel zu erwähnen (pag. 335, Z. 14). Er fahre seit 1976 Auto und sei ein vorsichtiger Fahrer (pag. 336, Z. 7). Wenn er zur Arbeit habe fahren müssen, sei er schon flüssig und nach Vor- schrift gefahren (pag. 336, Z. 11). Aber da werde man ja überholt, das sei wahn- sinnig (pag. 336, Z. 11 f.). 12.2 Aussagen von B.________ (pag. 228 ff.) B.________ gab anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 25.08.2019 zu Proto- koll, dass er mit seinem Motorrad von H.________ herkommend Richtung E.________ gefahren sei. Vor ihm seien zwei Personenwagen gefahren. Das vordere Auto sei weiss, das hintere Auto sei gelb gewesen. Sie seien eine Gruppe von mehreren Motorrädern gewesen. Sie seien so hintereinander auf den E.________ hinaufgefahren. Sie hätten nicht überholen können, da Gegenverkehr geherrscht habe. Einige hundert Meter vor dem Restaurant hätten zwei Motorräder seiner Gruppe die beiden Au- tos überholen können. Kurz vor dem Restaurant habe er auch beabsichtigt die beiden Autos zu über- holen. Vor dem Überholmanöver habe seine Geschwindigkeit ca. 45-50 km/h betragen. Er habe den linken Blinker gesetzt und habe auf ca. 60 km/h beschleunigt. Dann habe er begonnen zu überholen. Zuerst das gelbe Auto. Als er dann neben dem vorderen weissen Auto gewesen sei, habe er gese- hen, wie der weisse PW geblinkt habe um nach links abzubiegen. Er sei daher noch etwas gegen den linken Strassenrand gefahren. Das Auto sei aber unverzüglich nach links abgebogen. Mit der vorde- ren linken Frontpartie sei der PW in der Mitte der rechten Seite seines Motorrades kollidiert. Durch den Aufprall sei er zu Boden gestürzt. Seine Frau auf dem Rücksitz und er selbst hätten sich beim Unfall verletzt. Vom Restaurant seien Personen herbeigeeilt und hätten erste Hilfe geleistet (pag. 11). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er auf Frage, weshalb er gegen den Strafbefehl Einsprache er- hoben habe an, dass er mit dem Urteil nicht einverstanden sei. Er finde, dass er nicht schuld sei (pag. 188 Z. 14). Auf Frage, weshalb er damals zum Überholmanöver angesetzt habe, führte er aus, dass sie von H.________ in Richtung J.________-berg gefahren seien. Herr A.________ sei immer langsamer gefahren, ca. 50 km/h im 80-er Bereich. Es habe immer Gegenverkehr gehabt, weshalb er keine Chance gehabt habe zu überholen. Dann sei es zu der graden Strecke gekommen, wo zwei von ihnen überholen konnten. Und dann sei die Kurve gekommen, wo sich das Restaurant befinde. Da- nach komme eine lange gerade Strecke, dort habe er den Blinker gesetzt und sei rausgefahren. Dann sei er auf der Höhe des Kotflügels gewesen, als er gesehen habe, dass der vordere Blinker geblinkt habe. Gleichzeitig habe ihm sein Sohn via Freisprechanlage gesagt «Achtung der Blinkt». Er habe dann gehupt und sei weiter nach links. Er habe gedacht, dass er ihn bemerke und abbremse. Das sei aber nicht so gewesen. Und dann habe es «geklepft» und sie seien am Boden gewesen (pag. 188 Z. 17 ff.). Auf Nachfrage der Gerichtspräsidentin wie schnell er während dem Überholmanöver unter- wegs gewesen sei, führte der Straf- und Zivilkläger aus, dass er vor der Kurve zwischen 40-45 km/h 8 gefahren sei. Nach der Kurve, als er gesehen habe, dass er überholen könne, habe er beschleunigt auf ca. 50-60 km/h (pag. 188 Z. 29 f.). Er habe erst, als er neben dem Fahrzeug von Herrn A.________ gewesen sei, gesehen, dass er blinke (pag. 288 Z. 33). Als er zum Überholmanöver an- gesetzt habe, habe er [A.________] noch nicht geblinkt (pag. 188 Z. 36). Auf Vorhalt der diesbezügli- chen heutigen Aussage des Zeugen I.________, was er dazu sage, antwortete B.________ mit «Nein». Als A.________ den Blinker gesetzt habe, sei er [B.________] bereits Herrn I.________ am Überholen gewesen. Er habe immer gut geschaut. Es könne nicht sein, dass A.________ schon vor- her geblinkt habe. Er habe sich aufs Überholen konzentriert. Sie hätten schon lange überholen wollen und dann hätten sie es dort endlich machen können (pag. 188 Z. 40 ff.). Auf Frage, ob Herr I.________ also lüge, führte B.________ aus, dass Herr I.________ gesagt habe, dass er nicht in den Seitenspiegel geschaut hätte, dass er nicht genau wisse, wo er [B.________] gewesen sei. Der Zeu- ge I.________ habe gesagt, dass es drei Mal geblinkt habe und das seien nach seiner Rechnung kei- ne 30 Meter (pag. 189 Z. 2 ff.). Der B.________ führte auf Frage, weshalb er das Überholmanöver nicht abgebrochen habe, als er bemerkt habe, dass Herr A.________ rübergefahren sei, aus, dass wenn man mit dem Töff eine Vollbremsung mache, die Chance gross sei, dass man danach am Bo- den liege und das habe er eigentlich nicht gewollt. Dann habe es nur noch eine Millisekunde zum Ent- scheiden gegeben, was er jetzt mache (pag. 189 Z. 8 ff.). Weiter führte er auf Frage aus, dass er die Einfahrt nicht gesehen habe. Aber den Parkplatz habe er schon gesehen. Die Ein- und Ausfahrt auf der Seite sehe man nicht so gut. Er habe sich nach vorne konzentriert, dass niemand komme. Sonst hätte er nie überholt (pag. 189 Z. 14 ff.). An der oberinstanzlichen Einvernahme bestätigte B.________ zunächst seine bis- herigen Aussagen und erklärte, seine Schulter schmerze nach wie vor, da er sie bis jetzt noch nicht habe operieren lassen (pag. 328, Z. 24 ff.). Die Schulterschmerzen habe er nach dem Unfall erst über Nacht wahrzunehmen begonnen; zunächst habe das Hauptaugenmerk auf seinem Fuss und seinem Knie gelegen (pag. 329, Z. 7 ff.). Beim Überholen von A.________ sei er vorsichtig gefahren und habe zunächst recht geschaut (pag. 329, Z. 32 ff.). Erst als er bereits auf der Höhe A's.________ gewesen sei, habe er dessen Blinker wahrgenommen (pag. 329, Z. 33 f.). Daraufhin habe er gehupt, nach links gezogen und gehofft, A.________ würde ihn wahrnehmen und anhalten, sodass er vorbeifahren könnte (pag. 329, Z. 34 ff.). Er habe nicht mit einem Abbiegemanöver A's.________ gerechnet, die- ser sei schon zuvor sehr langsam gefahren, etwa 40 bis 45 km/h in einer 80er Zone (pag. 329, Z. 42 ff.). Er fahre bereits seit fast über 30 Jahren Motorrad, lege pro Jahr ca. 12'000 km zurück und habe noch nie einen Unfall gehabt (pag. 330, Z. 1 ff.; pag. 331, Z. 28 und Z. 36). Die Aussagen I's.________ seien nicht zutreffend; B.________ habe diesen schon überholt gehabt, als A.________ erst den Blinker gesetzt habe (pag. 330, Z. 8 ff.). Die anderen Zeugen – G.________ und K.________ sowie F.________ – hätten das bestätigt (pag. 330, Z. 10 ff). B.________ sei auf Höhe der rechten Vorderseite von A.________ gewesen, als er den Blinker gesehen habe; in diesem Moment habe G.________ über das Inter- phone gewarnt, dass A.________ blinke (pag. 330, Z. 20 ff.). Im Zeitpunkt des Auf- pralls sei er fast schon an A.________ vorbei gewesen (pag. 330, Z. 41 f.). Vor dem Aufprall habe er möglicherweise sein Tempo ein wenig reduziert, könne das aber nicht mehr genau sagen (pag. 331, Z. 4 ff.). Rückblickend könne man schon sagen, dass er hätte abbremsen sollen, anstatt vorbeifahren zu wollen, aber bei ei- 9 ner Vollbremsung wäre er mit dem Motorrad möglicherweise genauso am Boden gelandet, wie nach dem Unfall (pag. 331, Z. 17 ff.). Beim Überholen sei er grundsätzlich vorsichtig (pag. 331, Z. 42 f.). An der fraglichen Stelle sei die Strecke zwar nicht «pfeifengerade», aber man habe aus der vorangehenden langgezoge- nen Kurve eine gute Übersicht (pag. 332, Z. 5 f.). 12.3 Aussagen des Zeugen I.________ (pag. 230 ff.) Der Zeuge I.________ sagte anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung vom 25.08.2019 aus, sie seien von H.________ in Richtung L.________ mit ihrem Kleinmotorfahrzeug ge- fahren. Sie seien direkt hinter dem weissen Mazda hergefahren. Ca. auf Höhe des Parkplatzes habe der Mazda den linken Richtungsblinker gesetzt und habe auf ca. 45 km/h runtergebremst. Bereits in der Kurve sei der Mazda nicht mehr so schnell gefahren und man habe nicht genau gewusst, was er wolle. Der Motorradlenker habe anfangs Parkplatz zum Überholen angesetzt und habe ihn [den Zeu- gen I.________] überholt. Das Einspurmanöver des Mazdas sei sehr zögerlich gewesen und er habe bereits ein Teil der Gegenfahrbahn in Anspruch genommen. Der Motorradlenker habe versucht, den Mazda im selben Überholmanöver wie ihn auch zu überholen. Das Ganze sei immer weiter an den rechten äusseren Fahrbahnrand gegangen bis es keinen Platz mehr gehabt habe und das Motorrad mit der linken Fahrzeugfront des Mazdas kollidiert sei. Sie [der Zeuge I.________ und seine Mitfahre- rin] seien rechts ins Wiesland gefahren und hätten nur noch Schreie gehört, gesehen hätten sie nichts mehr. Anschliessend hätten sie mit der Regelung des Verkehrs geholfen (pag. 14). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Zeuge I.________ aus, dass es bereits lange her sei, da habe er die Hälfte vergessen. Er habe damals zu Protokoll gegeben, was er gesehen habe. Es sei nicht mehr und nicht weniger dazu gekommen (pag. 182 Z. 17 ff.). Auf Frage wie das Abbiegemanö- ver genau ausgesehen habe, führte er aus, dass es ein zögerliches Abbiegen gewesen sei. Aber er habe geblinkt. Er sei immer mehr auf die linke Spur hinausgefahren. Er sei langsam gefahren, wie je- mand der etwas suche, so sei es ihm damals rübergekommen (pag. 182 Z. 21 ff.). Der Autofahrer ha- be etwa 20-30 Meter bevor er abbiegen wollte den Blinker gesetzt. Es sei schwer zu sagen. A.________ habe vielleicht so drei, viermal geblinkt und das habe er [der Zeuge I.________] noch so in Erinnerung (pag. 182 Z. 26 ff.). Der Töfffahrer sei hinter ihm gewesen im Moment als Herr A.________ geblinkt habe (pag. 182 Z. 30 f.). Auf Frage der Gerichtspräsidentin, ob sie es richtig ver- stehe, dass das Überholmanöver des Töfffahrers noch nicht begonnen habe, als Herr A.________ be- reits geblinkt habe, führte der Zeuge I.________ aus, dass er dies nicht so sagen könne. Er könne ja nicht auf den Blinker schauen und gleichzeitig nach Hinten, was der Töfffahrer mache (pag. 182 Z. 33 ff.). Die Frage, ob der Autofahrer eingespurt habe, verneinte der Zeuge und führte aus, er sei einfach so langsam auf die linke Seite gefahren und dann sei es immer spitzer geworden. Dass sei das was seine Frau und er gesehen hätten. Sie hätten gesagt, dass es jetzt dann «klepfe» (pag. 182 Z. 38 ff.). Für ihn sei klar gewesen, was für ein Manöver der Autofahrer angestrebt habe. Er habe gesehen, dass er blinke und dass er langsam gefahren sei. Auch dass er etwas suche. Allenfalls ob die Wirt- schaft offen sei, so wie es halt so sei (pag. 182 Z. 43 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussage gegenüber der Polizei, wonach das Einspurmanöver des Autofahrers sehr zögerlich gewesen sei und auf Frage, was er damit meine, führte der Zeuge I.________ aus, das zögerliche sei einfach so, dass er verlangsamt habe, etwas mehr auf die Seite gefahren sei und geblinkt habe. Es sei kein klassisches Abbiegen mit links einspuren, Gegenverkehr abwarten und dann fahren, gewesen. Der Autofahrer sei immer weiter nach aussen gefahren und dann sei der Töff gekommen und dem Töff sei dann quasi die Strasse ausgegangen (pag. 183 Z. 5 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von B.________ und seiner beiden Kolle- gen, wonach das Auto nach dem Setzen des Blinkers direkt abgebogen sei und auf Frage, was er da- 10 zu sage, führte Zeuge I.________ aus, dass dies nicht so gewesen sei. Der Autofahrer sei einfach langsam in den Spitz hinausgefahren (pag. 183 Z. 12 ff.). Wie schnell der Motorradfahrer während dem Überholmanöver gefahren sei, wisse er nicht genau. Seine eigene Geschwindigkeit habe er noch vorher geschaut. Er selber sei ca. 40-45 km/h gefahren, weil es da vorne nicht schneller gegangen sei. Er sei A.________ einfach hinten nachgefahren und habe geschaut was da passiere (pag. 183 Z. 17 ff.). Der Motorradfahrer müsse irgendwo hinter ihm gewesen sein, als der Autofahrer zum Ab- biegen angesetzt habe. Er habe ihn noch beobachtet. Zwei Töfffahrer hätten bereits überholt, die sei- en vorne gewesen, die seien weg und einer sei noch hintendran gewesen (pag. 183 Z. 22 ff.). Auf Frage, wie gross sein Abstand zum vorangehenden Fahrzeug ungefähr gewesen sei im Zeitpunkt, als der Motorradfahrer sein Überholmanöver begann, führte er aus, dass es ca. 3-4 Meter gewesen sei- en. Er sei ihm also ziemlich aufgefahren (pag. 183 Z. 27 ff.). Das Fahrverhalten von Herrn A.________ sei bereits vor der Kurve eher defensiv gewesen (pag. 183 Z. 34 f.). Er sei dort ca. 60-65 km/h gefahren. Im 50er sei er sicher nicht mehr 50 gefahren. Mit einem kleinen Wagen, wie er selber einen habe, welcher nur 19 PS habe, habe er ihm locker hintennach fahren können. Er habe gedacht, nach dem Dörfli könne er ihn dann vielleicht sogar überholen. Er sei halt wie ein richtiger Sonntags- fahrer gefahren (pag. 183 Z. 38 ff.). Die Frage, ob er selbst im Bereich Restaurant beabsichtigt habe, Herrn A.________ zu überholen, verneinte der Zeuge I.________ mit «Nein gar nicht». Auf Nachfrage der Gerichtspräsidentin führte er aus, dass es dort unübersichtlich gewesen sei und es ihm nie in den Sinn gekommen wäre dort jemanden zu überholen (pag. 183 Z. 43 ff.). Er habe die ganze Gruppe Töfffahrer bereits weit vorne wahrgenommen. Die habe er dann im linken Auge gehabt. Es hätten be- reits zwei überholt, bevor es in den 50er gegangen sei. Der Beschuldigte [B.________] sei noch hin- ten geblieben. Dann habe er sich wieder auf den Verkehr vor ihm konzentriert. Als er in den Rück- spiegel geschaut habe, habe er gesehen, dass er B.________ ihn nun auch überhole. Das sei An- fang/Mitte Parkplatz gewesen, als er wahrgenommen habe, dass er ihn auch überhole (pag. 184 Z. 2 ff.). 12.4 Aussagen Weiterer (pag. 232 f.) Direkt nach dem Unfall wurden auch noch die beiden anderen Motorradfahrer befragt. Der Sohn von B.________, G.________, führte aus er sei hinter seinem Vater gefahren. Er habe ge- sehen, wie der weisse Mazda [PW von A.________] ca. auf der Höhe Mitte Parkplatz den linken Rich- tungsblinker gesetzt habe und gleich darauf bereits das Abbiegemanöver eingeleitet habe. In diesem Moment habe sich sein Vater bereits auf der Gegenfahrbahn befunden und das gelbe Kleinmotorfahr- zeug überholt und habe noch den weissen Mazda überholen wollen. Der Platz zum Überholen sei immer kleiner geworden und alles sei so schnell gegangen. Es sei zu wenig Platz geblieben und sein Vater sei mit der vorderen rechten Fahrzeugfront kollidiert. Er habe gesehen, wie es das Motorrad seines Vaters weggedrückt habe und wie dieser dann neben der Strasse im Grasabschnitt zu Fall ge- kommen sei (pag. 16). F.________, der andere Motorradfahrer, gab zu Protokoll, er sei mit seinem Motorrad von H.________ Richtung L.________ gefahren. Er sei der hinterste gewesen. Ca. 50 Meter vor der Parkplatzeinfahrt habe der Mazda den Richtungsblinker nach links gesetzt und habe gleich das Abbiegemanöver eingesetzt. B.________ sei gerade dabei gewesen, das gelbe Motorfahrzeug zu überholen und habe anschliessend auch gleich noch den weissen Mazda überholen wollen. Der Maz- da sei immer wie mehr auf die Gegenfahrbahn gefahren, bis das Motorrad keinen Platz mehr gehabt habe und dann habe es geknallt (pag. 18). Die Zeugin K.________ wurde direkt nach dem Unfall nicht aktenkundig befragt. Anlässlich der Hauptverhandlung schilderte sie den Unfall vom 25.08.2019 folgendermassen: Sie habe noch folgen- des in Erinnerung. Sie seien in Richtung J.________-berg gefahren in der Nähe des Restaurants ha- 11 be ihr Mann ein Überholmanöver gemacht, vor ihnen sei ein kleines gelbes Auto und davor ein weis- ses Auto gewesen. Sie seien am Überholen gewesen, als sie auf der Höhe des weissen Autos gewe- sen seien, habe ihr Sohn nach vorne gerufen, dass er blinke. Dann sei der linke Kotflügel des Autos bereits im Töff gewesen, und dann seien sie bereits am Boden gewesen (pag. 180 Z. 17 ff.). Sie seien fast parallel gewesen und dann sei der Autofahrer abgebogen. Es sei schnell gegangen (pag. 180 Z. 25). Den Blinker des Autofahrers habe sie bei Beginn des Überholmanövers nicht gesehen. Der Junior habe gesagt, dass er blinke, da seien sie bereits auf Höhe des Autos gewesen (pag. 180 Z. 28 f.). Ob der Autofahrer eingespurt habe, könne sie nicht sagen (pag. 180 Z. 31 f.). Als sie gesehen ha- be, dass das Auto gegen den Töff komme, sei für sie klar gewesen, dass der Autofahrer abbiege (pag. 180 Z. 34). Sie seien nicht schnell gefahren, vielleicht 50 km/h (pag. 180 Z. 38). Der Autofahrer sei langsamer gefahren, sie wisse aber nicht wie schnell (pag. 180 Z. 41). Ihr selbst sei nicht bewusst gewesen, dass es an dieser Stelle eine Einmündung in einen Parkplatz/Restaurant gegeben habe. Sie habe auf die rechte Seite geschaut mit dem Helm. Sie habe gar nicht gesehen was links gewesen sei (pag. 180 Z. 43 ff.). Auf Frage der Gerichtspräsidentin, wonach sie nach rechts geschaut habe, ob es dann sein könne, dass sie nicht gesehen habe, dass das Auto blinkte, führte die Zeugin B.________ aus, dass sie es dann ja gesehen hätte. Das Auto sei ja rechts von ihnen gewesen. Als sie zum Überholmanöver angesetzt hätten, habe nichts geblinkt, weil das hätte sie ja sehen müssen (pag. 181 Z. 4 ff.). Sie seien auf Höhe des Autos gewesen, als dieses abgebogen sei. Wenn sie auf Höhe des Autos seien, dann sehe sie den Blinker ja nicht mehr, dann hätte sie nach Hinten schauen müssen (pag. 181 Z. 11 f.). Auf Frage, wie sich Herr B.________ verhalten habe, als er festgestellte, dass Herr A.________ abbiegen möchte, führte sie aus, dass er [B.________] noch ganz links auf die Fahrbahn gefahren sei. Er habe versucht noch auszuweichen, aber es habe nicht gereicht (pag. 181 Z. 22 ff.). Er habe dabei die Geschwindigkeit nicht verändert. Vielleicht hätte es gereicht, wenn er noch Gas gegeben hätte (pag. 181 Z. 28). 12.5 Würdigung Gestützt auf die diesbezüglich überzeugenden Aussagen B's.________ und I's.________ ist erstellt, dass A.________ am 25. August 2019 deutlich unter der geltenden Tempolimite die Strasse von H.________ Richtung J.________-berg be- fuhr. I's.________ Bezeichnung A's.________ als «Sonntagsfahrer» ist sicher nicht von ungefähr gekommen (pag. 183, Z. 41). A.________ bestätigte sein gemächli- ches Fahren, konnte aber nicht mehr genau angeben, wie schnell er fuhr (pag. 334, Z. 20). In der 60er Zone im Bereich des Restaurants E.________ sei er lediglich 40-45 km/h gefahren (pag. 14; pag. 67). Die hinter ihm Fahrenden wollten A.________ deshalb überholen. Einige hundert Meter vor dem Restaurant E.________ wurde A.________ bereits von zwei Motorradfahrern aus der Gruppe von B.________ überholt (pag. 11). B.________ hatte dasselbe vor. In das Bild eines «Sonntagsfahrers» passt überdies, dass A.________ trotz der Motorräder, die ihn zuvor überholt hatten, dem nachfolgenden Verkehr offensicht- lich keine Beachtung schenkte. Anlässlich seiner Befragung vor Ort, welche eine Stunde nach dem Unfall erfolgte, erwähnte er mit keinem Wort, dass er vor oder während dem Blinken und dem Abbiegen nach hinten geschaut hat. Er habe gera- deaus geschaut und habe gesehen, dass kein Gegenverkehr daher gefahren ge- kommen sei. So sei er nach links abgebogen. Beim Abbiegen habe es dann einen heftigen Knall gegeben. Ob er vor dem Abbiegen einen Seitenblick gemacht habe, 12 könne er nicht sagen. Er könne auch nicht mehr genau sagen, ob er vor der Kollisi- on das Motorrad hinter ihm wahrgenommen gehabt habe. Bezeichnenderweise er- wähnte A.________ die Motorradfahrer, die ihn vor dem Restaurant überholt hatten nicht und machte keine Angaben zu den ihm im Bereich des Restaurants nachfol- genden Fahrzeugen (zum Ganzen pag. 7). Es ist offensichtlich, dass A's.________ spätere Ausführungen nach Akteneinsicht als übertrieben zu qualifizieren sind. A.________ vermochte nicht überzeugend zu erklären, weshalb er sich im Laufe des Verfahrens besser erinnern konnte als an der Unfallstelle (pag. 335, Z. 14). Die späteren Aussagen wirken einstudiert und karg. Vor der Vorinstanz und vor der Kammer äusserte A.________ sich nicht in freier Schilderung, sondern erst auf Nachfrage hin. Die Aussagen sind ferner detailarm. Er sei abgebogen, «wie es normal» sei (pag. 185, Z. 35) bzw. wie er «es gelernt» habe (pag. 334, Z. 29). Der Zusammenstoss mit dem Motorrad B's.________ kam für A.________ indessen of- fenbar aus heiterem Himmel. Es habe beim Abbiegen einen heftigen Knall gegeben und es sei alles so schnell gegangen (pag. 7; pag. 185, Z. 21; pag. 335, Z. 9). Es ist evident, dass A.________ durch den Zusammenstoss überrascht wurde, weil er gerade nicht den nachfolgenden Verkehr kontrolliert (pag. 68), vor dem Blinken in den Innen- und Aussenspiegel geschaut und dabei das Motorfahrzeug und die Mo- torräder gesehen hat (pag. 185, Z. 44). Er hat vor dem Abbiegen auch keinen Sei- tenblick gemacht (pag. 186, Z. 12). Wenn sich A.________ wirklich nach dem Re- gelbuch verhalten hätte, wie es in der Begründung der Einsprache und seither ge- schildert wurde, wäre der Verkehrsunfall vermieden worden. Es besteht kein Grund, von den ersten Aussagen A's.________ abzuweichen, gemäss welchen er sich beim Abbiegemanöver nicht um den nachfolgenden Verkehr gekümmert hat. Die nicht sehr achtsame Fahrweise A's.________ ergibt sich desgleichen aus sei- nem unterlassenen Einspuren und nicht nachvollziehbaren Ziehen auf die Gegen- fahrbahn (dazu sogleich). Laut den Aussagen aller Beteiligten und der Zeugen setzte A.________ vor dem Linksabbiegen den Richtungsblinker. Strittig ist jedoch, wann er dies machte und wo sich B.________ zu diesem Zeitpunkt befand. Gemäss der Erstaussage A's.________ habe er den Richtungsblinker bereits kurz vor dem Restaurant E.________ gesetzt (pag. 7). Dies bestätigte er in der Folge (pag. 67; pag. 185, Z. 20). Der Zeuge I.________ sagte an der Unfallstelle aus, A.________ habe den Blinker ungefähr auf Höhe des Parkplatzes gesetzt und seine Geschwindigkeit auf ca. 45 km/h verlangsamt (pag. 14). Anfangs des Parkplatzes habe B.________ sein Überholmanöver gestartet (pag. 14). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schätzte I.________, dass A.________ ca. 20 bis 30 Meter vor der Abzweigung den Blinker gesetzt habe; dieser habe ca. 3 bis 4 Mal geblinkt, das sei ihm in Erin- nerung (pag. 182, Z. 27 f.). Als A.________ zu Blinken begonnen habe, sei B.________ noch hinter ihm gewesen (pag. 182, Z. 31). Ob B.________ sein Überholmanöver zu diesem Zeitpunkt bereits gestartet gehabt habe, konnte I.________ nicht sagen; er könne sich ja nicht gleichzeitig auf den Blinker des vor- fahrenden A.________ und auf den hinter ihm fahrenden B.________ achten (pag. 182, Z. 35 f.). Dies leuchtet ein. I.________ konnte indessen auch mit vor- 13 wärts gerichtetem Blick wahrnehmen, wann sich B.________ neben ihm auf der Gegenfahrbahn befand. Die Angaben des Zeugen I.________ sind schlüssig und objektivierbar. Der Park- platz besteht gemäss Satellitenbildern von Google Maps aus 15 nebeneinanderlie- genden Parkfeldern, die jeweils mindestens 2 Meter breit sind, und weist somit eine Gesamtlänge von mindestens 30 Metern auf. A.________ fuhr in diesem Bereich maximal 45 km/h schnell. Bei 45 km/h legte A.________ pro Sekunde (aufgerun- det) 12.5 Meter zurück (4.5 x 2.777). Da die Einmündung zum Parkplatz in rechtem Winkel zur Strasse steht, muss A.________ vor dem Abbiegen seine Geschwindig- keit weiter verlangsamt haben. Unter Berücksichtigung der Verlangsamung zum Abbiegen benötigte A.________ für die Strecke Beginn des Parkplatzes bis zu dessen Einfahrt ca. 3 Sekunden. Dies steht mit den Aussagen I's.________, A.________ habe auf Höhe des Parkplatzes zu blinken begonnen und ca. 3 bis 4 Mal geblinkt, in Einklang. Gemäss Art. 79 Abs. 2 der Verordnung über die techni- schen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) müssen Richtungs- blinker spätestens eine Sekunde nach dem Einschalten aufleuchten und mit einer Frequenz von durchschnittlich 90 pro Minute blinken. Ca. 3- bis 4-maliges Blinken benötigt also rund 2 bis 2.666 Sekunden. Mit der Geschwindigkeit von 45 km/h und der Verlangsamung muss A.________ während des Blinkens ca. 20 bis 30 Meter zurückgelegt haben – so wie I.________ schätzte. Die Aussagen I's.________ sind demnach objektivierbar, stimmig und konstant. In seinen Aussagen ist ferner kein Parteiergreifen erkennbar. Er widersprach den Schilderungen B's.________ und bezeichnete A.________ als «Sonntagsfahrer» (pag. 183, Z. 41). Es ist nicht er- sichtlich, weshalb I.________ B.________ oder A.________ unnötig belasten soll- te. Er hat zu keiner der Parteien eine persönliche Beziehung. Weiter geht aus den Aussagen I's.________ hervor, dass er dem Verkehrsgeschehen die gebührende Aufmerksamkeit schenkte. Er erkannte im Gegensatz zu B.________ die vor ihm liegende Abzweigung zum Parkplatz (pag. 184, Z. 2 ff.). Die Verkehrssituation an der betreffenden Stelle beschrieb er als unübersichtlich; ihm käme es nie in den Sinn, an dieser Stelle zu überholen (pag. 183, Z. 45 f.). Ferner vermochte I.________ die Verkehrssituation vor und hinter sich, das Abbiegemanöver und die generelle Fahrweise A's.________ präzise zu beschreiben. Zur Eruierung des als erwiesen erachteten Sachverhalts ist demnach auf die glaubhaften und objektivierbaren Aussagen I's.________ abzustellen. Somit gilt als erstellt, dass A.________ vor dem Abbiegen ca. 3 bis 4 Mal blinkte, sein Tempo auf maximal 45 km/h reduzierte und unmittelbar vor dem Abbiegen weiter verlang- samte. Weiter ist mit I.________ davon auszugehen, dass A.________ seine Ab- sicht, nach links abzubiegen, mittels Blinker für andere erkennbar gemacht hat und nicht unerwartet abbog. Den überzeugenden Aussagen I's.________ zufolge setzte A.________ den linken Richtungsblinker auf Höhe des Parkplatzes. Die angestell- ten Berechnungen bestätigen, dass damit der Anfang des Parkplatzes gemeint war. Dies deckt sich im Wesentlichen mit den Aussagen A's.________, auch wenn dessen Schilderung, angeblich bereits auf Höhe des Restaurants geblinkt zu ha- ben, übertrieben ist. 14 Gestützt auf die Aussagen I's.________ ist weiter erstellt, dass A.________ kein klassisches Abbiegemanöver vollzog, sondern zögerlich fuhr und nach Setzen des Blinkers sogleich nach links auf die Gegenfahrbahn zog (pag. 14; pag. 182, Z. 22 ff.). Dies bestätigten G.________, F.________ (pag. 16; pag. 18) und B.________. A.________ hat demnach nicht eingespurt, sondern ist nach Setzen des Blinkers sogleich nach links auf die Gegenfahrbahn gezogen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung entspricht dies keinesfalls einem regelkonformen Ein- spuren. Verbunden mit seiner durchwegs langsamen Geschwindigkeit ist A.________ ein eigenartiges Fahrverhalten zu attestieren. Den Aussagen I's.________ ist ferner zu entnehmen, dass B.________ noch hinter ihm war, als A.________ zu blinken begann. B.________ habe sein Überholmanö- ver erst ca. auf Höhe Beginn des Parkplatzes gestartet (pag. 14; pag. 184, Z. 6 f.; vgl. hierzu die übereinstimmenden Aussagen B's.________ in pag. 188, Z. 20 f.). Zu diesem Zeitpunkt hat A.________ bereits geblinkt (pag. 182 Z. 30 f.; vgl. auch die vorangestellte Berechnung zum Blinken). Auch wenn I's.________ Blick primär auf den vor ihm fahrenden A.________ gerichtet war, konnte er wahrnehmen, was sich hinter und insbesondere neben ihm abspielte. Er hätte gemerkt, wenn sich B.________ bereits neben ihm befunden hätte. Es besteht, wie aufgezeigt, kein Grund, von den klaren und glaubhaften Aussagen I's.________ abzuweichen. Es kommt hinzu, dass die entgegenstehende Aussage B's.________, A.________ habe erst zu blinken begonnen, als er sich mit dem Motorrad neben dem PW A.________ befunden habe (pag. 11), resp. als sich sein Motorrad auf der Höhe des Kotflügels des PWs A.________ befunden habe (pag. 188) nicht stimmen kann. Gemäss seinen eigenen Aussagen überholte B.________ mit ca. 60 km/h (pag. 11; auch auf diese Erstaussage ist abzustellen, da ein Überholen mit den später ausgeführten 50-60 km/h weniger plausibel erscheint). Bei einer Geschwin- digkeit von 60 km/h legte B.________ pro Sekunde bekanntlich 16.6 Meter zurück (6 x 2.77777). Wenn A.________, der mit maximal 45 km/h höchstens 12.5 m/s zurückgelegt hat, erst zu blinken begonnen hätte, als sich B.________ bereits ne- ben ihm befand, wäre er umgehend von B.________ überholt gewesen und dieser hätte nicht noch hupen und nach links ziehen müssen (pag. 188, Z. 24). Die Aussagen der übrigen Zeugen widersprechen dem nicht. K.________ machte nahezu gleichlautende Aussagen wie B.________ selbst (pag. 180, Z. 17 ff.). Ihre Schilderungen können daher mit Verweis auf das zuvor Ausgeführte ebenfalls nicht stimmen. Überdies wurde sie erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen, die über ein Jahr nach dem Vorfall stattfand. G.________ machte seinen Vater via Interphone darauf aufmerksam, dass A.________ am Blinken war (pag. 188, Z. 23; pag. 330, Z. 20), was angesichts der Reaktionszeit belegt, dass er das Blinken eher wahrgenommen hat als sein Vater (pag. 16). F.________ wieder- um schätzte, dass A.________ den Blinker ca. 50 Meter vor dem Abbiegen gesetzt hatte. Diese Aussagen untergraben die Ausführungen des besser positionierten I's.________ mithin in keiner Weise. Nachzutragen ist, dass B.________ vor der Kollision reagieren konnte. Als er die Absicht A's.________ zum Linksabbiegen erkannt habe, habe er gehupt und sei nach links gezogen (pag. 188, Z. 24 f.; pag. 330, Z. 20 ff.). All diese Handlungen 15 beanspruchten – nebst der erforderlichen Reaktionszeit – einige Zeit. A.________ wäre es bei aufmerksamem Fahren demnach möglich gewesen, B.________ hinter sich wahrzunehmen. 13. Beweisergebnis A.________ fuhr am Sonntag, 25. August 2019 mit seinem Personenwagen von H.________ herkommend langsam Richtung J.________-berg. Er beabsichtigte, das Restaurant E.________ aufzusuchen und links auf dessen Parkplatz einzubie- gen. In der Rechtskurve vor dem Restaurant E.________ verlangsamte A.________ seine ohnehin schon geringe Geschwindigkeit auf maximal 45 km/h und setzte zu Beginn des Parkplatzes den linken Richtungsblinker, ohne zuvor nach hinten oder in die Rückspiegel geschaut zu haben. Sogleich zog er seinen Wagen stetig nach links auf die Gegenfahrbahn und tätigte keinen Seitenblick. Schliesslich kollidierte der Wagen A's.________ mit dem Motorrad B's.________, der im Begriff war, A.________ zu überholen. A.________ hatte das Motorrad bis zur Kollision zu keiner Zeit wahrgenommen. B.________ stürzte und zog sich dabei Verletzungen am Knie und an der rechten Schulter zu (pag. 43 ff.). Die als Sozia mitfahrende K.________ erlitt beim Sturz eine Daumenfraktur. B.________ fuhr mit seinem Motorrad von H.________ herkommend Richtung J.________-berg. Er beabsichtigte, die vor ihm fahrenden I.________ und A.________ zu überholen. Er realisierte, dass der vordere Wagen (sc. A.________) immer langsamer fuhr. Auf der Höhe des Restaurant E.________ be- schleunigte B.________ das Motorrad auf ca. 60 km/h und wechselte zu Beginn des Parkplatzes auf die Gegenfahrbahn. Dabei übersah er den linken Richtungs- blinker des vor I.________ fahrenden A.________ und trug dem Umstand, dass der schon vorher langsam fahrende A.________ noch langsamer wurde und sich links ein Parkplatz befand, nicht gebührend Rechnung. Als B.________ gewahr wurde, dass A.________ links blinkte und seinen Personenwagen stetig mehr auf die Gegenfahrbahn lenkte, versuchte er, mittels Hupen auf sich aufmerksam zu machen und links auszuweichen. Gleichwohl kollidierte die linke vordere Front des Personenwagens von A.________ mit der rechten Seite des Motorrads. III. Rechtliche Würdigung 14. Grundlagen Die Vorinstanz gab das Theoretische zum objektiven und subjektiven Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]) korrekt wieder. Darauf wird verwiesen (Ziff. III.2.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 239 f.). Gleiches gilt für den objektiven und subjektiven Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01]) sowie die Pflichten im Strassenverkehr betreffend Rechtsfahren (Art. 34 SVG) und betreffend Kreuzen und Überholen (Art. 35 SVG; Ziff. III.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 235 ff.). 16 Ergänzend ist das Folgende festzuhalten: Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsre- geln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Eine Verlet- zung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt die qualifizierten Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn sie «grob» ist und (kumulativ) der Täter dadurch «eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt». Ist nur eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, z.B. indem eine leichte Verletzung der Verkehrsregeln im konkreten Fall eine gravierende Gefah- rensituation bewirkt, so gelangt nicht Art. 90 Abs. 2 SVG, sondern vielmehr Abs. 1 zur Anwendung (GIGER, OFK SVG, 8. Auflage, Art. 90 N 10). Betreffend Konkurrenzen ist weiter zu ergänzen, dass Art. 90 SVG neben Art. 125 StGB zur Anwendung gelangt, wenn ausser der verletzten Person eine weitere Person konkret gefährdet wird (BGE 91 IV 211 Regeste; zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_1429/2020 vom 8. April 2021 E. 1.7). Durch die Strafe we- gen fahrlässiger Körperverletzung wird die Gefährdung der allgemeinen Verkehrs- sicherheit und die konkrete Gefährdung der verletzten Person abgegolten, nicht aber die konkrete Gefährdung einer weiteren Person. Dieses Konkurrenzverhältnis gilt unverändert, wenn sich die konkrete Gefährdung der weiteren Person in einer Verletzung von Leib und Leben manifestiert, jedoch eine Verurteilung wegen fahr- lässiger Körperverletzung – etwa mangels Strafantrags – ausscheidet. 15. Subsumtion betreffend A.________ 15.1 Fahrlässige einfache Körperverletzung B.________ stellte innert Frist Strafantrag gegen A.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung (pag. 24). Zu prüfen ist, ob A.________ eine Sorgfaltspflichtver- letzung zum Vorwurf gemacht werden kann. Der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt richtet sich nach den Bestimmungen des SVG und dessen Ausführungser- lassen. Im Raum steht eine Verletzung von Art. 34 SVG. Nach Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Fahrzeugführer, der seine Fahrtrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahr- zeuge Rücksicht zu nehmen. Die Ankündigung des Manövers durch Zeichenge- bung entbindet den abbiegenden Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Erlaubt die Verkehrslage dem Fahrzeugführer das Abbiegen ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs, so ist ihm auch dann keine Ver- kehrsregelverletzung vorzuwerfen, wenn das Abbiegemanöver anschliessend auf- grund eines nicht voraussehbaren Verhaltens eines nachfolgenden Verkehrsteil- nehmers dennoch zu einer Verkehrsgefährdung führt. Im Interesse der Verkehrssi- cherheit darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, der links Abbiegende ha- be sich auf das für nachfolgende Fahrzeug geltende Verbot des Linküberholens gemäss Art. 35 Abs. 5 SVG verlassen dürfen; denn er unterbricht mit seinem Manöver den Verkehrsfluss und schafft damit eine erhöht gefahrenträchtige Ver- kehrssituation namentlich für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer. Das Mass der Sorgfaltspflicht des Linksabbiegenden gegenüber nachkommendem Verkehr richtet 17 sich nach den Umständen der konkreten Verkehrssituation (zum Ganzen BGE 125 IV 83 E. 2c und 2d). A.________ tätigte keinen Blick in den Innen- oder Aussenspiegel seines Autos und machte keinen Seitenblick, bevor er zu Beginn des Parkplatzes mittels Setzens des linken Richtungsblinkers sein Abbiegemanöver ankündigte. Bis zum Abbiegen orientierte sich A.________ desgleichen zu keiner Zeit nach hinten. Er wusste nicht, ob Fahrzeuge hinter ihm herfuhren oder ihn gar am Überholen waren. Nach- dem er den Richtungsblinker gesetzt hatte, zog er sukzessive auf die Gegenfahr- bahn, ohne sich zuvor über etwaigen nachkommenden bzw. ihn überholenden Ver- kehr, beispielsweise durch einen vorgängigen Seitenblick, vergewissert zu haben. Dadurch schnitt er B.________, der ihn überholen wollte, den Weg immer mehr ab, bis es schliesslich zur Kollision zwischen dem Personenwagen A's.________ und dem Motorrad B's.________ kam. Infolge der Kollision stürzten B.________ und die Sozia K.________ mit dem Motorrad. B.________ zog sich Verletzungen am Knie, Fuss und an der Schulter zu (pag. 43 ff.). Die Kausalität zwischen dem Sturz und den Verletzungen B's.________, einschliesslich des Risses der Bizepssehne, ist augenscheinlich. Das allfällige Fehlverhalten B's.________ hat darauf keinen ausschlaggebenden Einfluss. Die Verletzungen B's.________ erreichen die für ei- ne einfache Körperverletzung erforderliche Schwere. Hingegen stellen sie keine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB dar. Wie auch A.________ bekannt gewesen sein muss, ist der J.________-berg gera- de an einem Sonntag im Sommer ein beliebtes Ausflugsziel für Motorradfahrten. Dies musste A.________ spätestens dann in Erinnerung gerufen worden sein, als er mehrere hundert Meter vor dem Restaurant E.________ von zwei Motorradfah- rern überholt wurde. A.________ fuhr in der Zone mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h deutlich unter der Tempolimite. In der 60er Zone im Bereich des Re- staurants E.________ verlangsamte er seine Fahrt weiter auf maximal 45 km/h. Mit dieser Fahrweise begünstigte A.________, dass andere Strassenbenützer in über- holen würden. Die anvisierte Einfahrtsstrasse zum Parkplatz des Restaurants E.________ und der Gegenverkehr verlangten nur geringe Aufmerksamkeit von A.________. Unter den gegebenen Umständen und aufgrund seiner Fahrweise wä- re A.________ verpflichtet gewesen, sich vor dem Setzen des linken Richtungs- blinkers auch nach hinten zu orientieren. Vor dem Befahren der Gegenfahrbahn hätte sich A.________ durch einen Seitenblick und/oder einen Blick in die Rück- spiegel vergewissern müssen, dass er nicht überholt wird. A.________ hat sein un- sinniges Abbiegemanöver quasi blindlings gestartet und vollendet und hat dadurch vor und während des Abbiegens keine Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr genommen, mithin Art. 34 Abs. 3 SVG verletzt. Es ist evident, dass diese Unterlas- sungen beim Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem Überholenden führen können. A.________ hat durch seine mangelnde Aufmerksamkeit gegenüber dem nachfolgenden Verkehr beim Linksabbiegen demnach auch die Kollision, bei wel- cher B.________ verletzt worden ist, verursacht. Folglich ist A.________ der fahr- lässigen einfachen Körperverletzung, begangen am 25. August 2019 in E.________ zum Nachteil von B.________, schuldig zu erklären. 18 15.2 Einfache Verkehrsregelverletzung Die Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf nachkommenden Verkehr beim Linksabbiegen gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG wurde in E. 15.1 oben festgestellt. In- folge seines Mangels an Rücksichtnahme wurde die auf dem Motorrad B's.________ als Sozia mitfahrende K.________ nicht nur konkret gefährdet, son- dern auch verletzt. Im Verhältnis zur fahrlässigen einfachen Körperverletzung liegt echte Konkurrenz vor. Das Fehlverhalten A's.________ ist noch als einfache Ver- kehrsregelverletzung zu qualifizieren und A.________ ist entsprechend schuldig zu erklären. 16. Subsumtion betreffend B.________ Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Fahrzeuge dür- fen unter anderem nicht überholt werden, wenn der Fahrzeugführer die Absicht an- zeigt, nach links abzubiegen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Das Linksüberholen ist auch dann verboten, wenn der Abbiegende in Verletzung von Art. 36 Abs. 1 SVG nicht einspurt, solange er seine Absicht für die nachfolgenden Fahrzeuglenker etwa durch Blinken rechtzeitig erkennbar gemacht hat (BSK SVG-MAEDER, Art. 35 N 76 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.301/2003 E. 4 vom 4. November 2003). Gemäss dem erstellten Sachverhalt wollte B.________ A.________ überholen, obwohl dieser langsam unterwegs war und insbesondere in der Rechtskurve vor dem Restaurant E.________ seine Fahrt weiter verlangsamte. B.________ be- merkte nicht, dass sich links der Strasse die Einfahrt zum Parkplatz des Restau- rants E.________ befand. Beim Überholen realisierte er zu spät, dass A.________ bereits den linken Richtungsblinker betätigt hatte. Angesichts der Fahrweise A's.________, der örtlichen Gegebenheiten und des Blinkens A's.________ hätte B.________ in Betracht ziehen müssen, dass A.________ abbiegen wollte. Für B.________ bestanden direkte Anzeichen, nicht gefahrlos überholen zu können, und er tat dies dennoch. Er nahm auf A.________ nicht die gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG verlangte Rücksicht. B.________ ist demnach der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 25. August 2019 in E.________ durch mangelnde Rücksichtnahme beim Überho- len, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 17. Allgemeines 18. Strafzumessung betreffend A.________ 18.1 Wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung 18.1.1 Allgemeines Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- 19 terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbe- gründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge- wichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 18.1.2 Tatkomponenten Das Ausmass des von A.________ verschuldeten Erfolgs ist nicht zu bagatellisie- ren. B.________ fuhr im Zeitpunkt der Kollision wegen des Überholmanövers ca. 60 km/h schnell und schlitterte beim Sturz mit seinem Motorrad mehrere Meter weit (pag. 133). Er erlitt eine Kniegelenkprellung, eine kleine Schürfwunde und seine Bi- zepssehne ist gerissen (pag. 36 f.; pag. 40). Letzteres erfordert einen chirurgischen Eingriff, den B.________ bislang nicht vornehmen liess (pag. 328, Z. 24 ff.). So- wohl die Schulter als auch das Knie bereiten ihm heute noch Schmerzen (pag. 328, Z. 24). A.________ war unachtsam, als er auf den Parkplatz des Restaurant E.________ abzubiegen gedachte. Er handelte fahrlässig. Strafmindernd wirkt sich aus, dass B.________ ebenfalls eine Verkehrsregelverletzung begangen hat, die zum Eintritt der Körperverletzung beitrug. Gesamthaft sind 10 Strafeinheiten dem Verschulden A's.________ angemessen. 18.1.3 Täterkomponenten A.________ ist Rentner. Er lebt von der AHV und seinem Pensionskassengutha- ben. Zur Gesundheit A's.________ ist den Akten nichts negatives zu entnehmen. Die Kopfschmerzen, über die er an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung klagte, seien auf den durch das Verfahren hervorgerufenen Stress zurückzuführen (pag. 333, Z. 15 ff.). Die persönlichen Verhältnisse A's.________ sind geordnet. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Das Vorleben gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. A.________ ist nicht vorbestraft (pag. 323). Die Täterkomponenten sind neutral zu gewichten und es bleibt bei 10 Strafeinheiten. 18.1.4 Strafart Im Bereich bis zu 180 Strafeinheiten kommt prinzipiell das Ausfällen einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Kommen mithin sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht und scheinen beide den begangenen Fehler angemessen zu sanktionieren, steht nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip grundsätzlich die Geldstrafe im Vordergrund, die in das Vermögen des Betroffenen eingreift und damit eine mildere Strafe als eine 20 seine persönliche Freiheit treffende Freiheitsstrafe darstellt (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Nach den vorstehenden Grundsätzen ist der nicht vorbestrafte A.________ zu ei- ner Geldstrafe zu verurteilen. 18.1.5 Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkom- men und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). A.________ gab an der oberinstanzlichen Einvernahme an, er erhalte monatlich eine AHV-Rente von CHF 1'969.00 (pag. 333, Z. 30). Daneben beziehe er regel- mässig einen Teil seines Pensionskassenguthabens, sodass ihm pro Monat ca. CHF 4'000.00 zur Verfügung stünden (pag. 336, Z. 20). Da A.________ einen Teil des ihm zur Verfügung stehenden Betrags aus seinem Vermögen aus der Pensi- onskasse bezieht, erscheint es angemessen, von einem Einkommen von CHF 3'000.00 pro Monat auszugehen und darauf einen Pauschalabzug von 20% vorzunehmen. Es resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 80.00. 18.1.6 Vollzug und Verbindungsbusse Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse verbunden werden (Verbindungsbusse; Art. 42 Abs. 4 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). A.________ ist, wie erwähnt, nicht vorbestraft, weshalb die Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen bedingt auszusprechen ist. Aus demselben Grund ist die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen, was der gesetzlichen Minimaldauer entspricht (Art. 44 Abs. 1 StGB). Auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse wird verzichtet. 18.2 Wegen einfacher Verkehrsregelverletzung 18.2.1 Allgemeines Das Gericht bestimmt die Übertretungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschul- den angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe ist primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massge- bend. Im Unterschied zu Geldstrafen erfordert das Gesetz bei Bussen nicht, dass das Gericht ausweist, wie stark das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse bei der Bussenbemessung gewichtet wurden. Diese fehlende Transparenz zeich- 21 net das der Busse zugrundeliegende Geldsummensystem gegenüber dem Tages- satzsystem aus (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Auflage, Art. 106 N 19). 18.2.2 Im vorliegenden Fall Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richte- rinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (VBRS-Richtlinien; Stand: 1. Januar 2020) wird das Ändern der Fahrtrichtung ohne genügende Rück- sichtnahme auf die nachfolgenden Fahrzeuge in der Regel mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Straferhöhend hat sich auszuwirken, dass es infolge der Ver- kehrsregelverletzung zu einer Verletzung von K.________ kam. Strafmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass auch B.________ eine Verkehrsregelverletzung begangen hat, die für den Unfall mitursächlich war. Als angemessen erweist sich demnach eine Busse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf vier Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB). 19. Strafzumessung betreffend B.________ Betreffend das Allgemeine zur Übertretungsbusse wird auf die E. 18.2.1 hiervor verwiesen. Für die Bemessung der Busse sind ebenfalls die VBRS-Richtlinien heranzuziehen. Diese sehen für unerlaubtes Überholen eine Busse von CHF 300.00 vor. Strafer- höhend ist zu berücksichtigen, dass das unvorsichtige Verhalten B's.________ ei- nen Unfall zur Folge hatte. Ebenfalls straferhöhend wirkt sich aus, dass B.________ seine als Sozia mitgeführte Ehefrau K.________ gefährdete und diese verletzt wurde. Strafmindernd sind einerseits die Verletzungen B's.________ und andererseits der Umstand, dass auch A's.________ Verkehrsregelverletzung den Unfall begünstigte, zu berücksichtigen. Das Gericht erachtet vorliegend eine Busse von CHF 400.00 als verschuldensangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Zivilpunkt 20. Allgemeines Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die be- schuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO). Wäre die vollstän- dige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (Halterhaftung; Art. 58 Abs. 1 SVG). Als Schaden gilt jede unfreiwillige Vermögenseinbusse (BGE 129 III 331 E. 2.1). Die Halterhaftung erfordert einen natürlichen und adäqua- ten Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb eines Motorfahrzeugs und der Verursachung eines Schadens, der sich massgeblich an der ratio legis der Be- stimmung orientiert (REY HEINZ, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Auflage, N 1571 ff.). Ein Verschulden des Halters ist nicht vorausgesetzt. Beweist der Hal- 22 ter, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädig- ten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat, so wird der Halter von der Haftpflicht befreit (Art. 59 Abs. 1 SVG). Beweist der Halter, der nicht nach Art. 59 Abs. 1 SVG befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände (Art. 59 Abs. 2 SVG). 21. In concreto B.________ stellte den Antrag, A.________ sei zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 8'500.90 zuzüglich Zins von 5% seit dem 25. August 2019 an ihn zu ver- urteilen (pag. 155). In der summarischen Begründung wird Art. 58 Abs. 1 SVG als Anspruchsgrundlage genannt. A.________ beging während der Fahrt mit seinem Personenwagen eine Verkehrs- regelverletzung, die zu einer Kollision mit dem Motorrad B's.________ führte. B.________ erlitt sowohl einen Personen- als auch einen Sachschaden. Die An- spruchsvoraussetzungen nach Art. 58 Abs. 1 SVG sind grundsätzlich erfüllt. Für die Schadensberechnung, die Schadenersatzbemessung und die Frage der Ermässi- gung der Halterhaftung nach Art. 59 SVG muss die Zivilklage jedoch in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg verwiesen werden. Zunächst kann betreffend die Schulterverletzung B's.________ eine konstitutionelle Prädisposition nicht ausgeschlossen werden. Diese Verletzung könnte für die mehrmonatige (Teil-)Arbeitsunfähigkeit mitursächlich sein und entsprechend gros- se Bedeutung für die Berechnung des erlittenen Schadens haben (pag. 156 ff.). Gemäss einem ärztlichen Bericht befand sich B.________ bereits am 29. Juli 2019 – also vor dem Unfall – in Behandlung bei einem Schulterorthopäden (pag. 44). Bei einer MRI-Untersuchung nach dem Unfall zeigten sich degenerative Veränderun- gen im Sinn einer Arthrose (pag. 44). Weiter wurde die Schulterverletzung anläss- lich der Erstbehandlung im Notfallzentrum Thun nicht erwähnt, sondern erst nachträglich geltend gemacht (pag. 43). Zwar gab B.________ an der oberinstanz- lichen Einvernahme glaubhaft an, er habe zunächst primär Schmerzen am Fuss und am Knie verspürt und die Schmerzen in der Schulter erst über Nacht wahrge- nommen (pag. 329, Z. 7 ff.). Sie seien deshalb nicht in den Bericht des Notfallzen- trums Thun aufgenommen worden. Dennoch erscheinen für die Bestimmung des Kausalverlaufs und des Einflusses einer allfälligen konstitutionellen Prädisposition weitere Beweismassnahmen erforderlich, die jedoch den Rahmen eines Strafver- fahrens sprengen. Ferner sind die geltend gemachten Sachschäden nicht hinreichend belegt. Die ein- gereichten Urkunden datieren allesamt vor dem Unfall (pag. 166 ff.). Sie belegen somit den Neuwert beschädigter Gegenstände. Für die Schadensberechnung sind die Aufwendungen für die Reparatur bzw. den Ersatz der beschädigten Ge- genstände massgebend. Derartige Belege finden sich nicht in den Akten. Auch der Selbstbehalt für die Reparatur des Motorrades in Höhe von CHF 1'000.00 ist nicht nachgewiesen. 23 Letztlich wird infolge der Verurteilung B's.________ wegen einfacher Verkehrsre- gelverletzung, die für das Schadensereignis ebenfalls adäquat kausal war, voraus- sichtlich eine Ermässigung der Halterhaftung gemäss Art. 59 Abs. 2 SVG vorzu- nehmen sein. Ein vollständiger Ausschluss der Halterhaftung A's.________ nach Art. 59 Abs. 1 SVG kann wiederum ausgeschlossen werden, weshalb die Zivilklage dem Grundsatz nach gutzuheissen ist. Jedoch wäre die vollständige Beurteilung der Zivilklage im Rahmen des Strafverfahrens aufgrund all dieser Unwägbarkeiten und offenen Beweisthemen unverhältnismässig aufwendig. Daher wird die Zivilkla- ge dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Wegen Geringfügigkeit werden für die Zivilklage keine Verfahrenskosten ausge- schieden. VI. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten 22.1 In erster Instanz Infolge der Verurteilung A's.________ ist die Kostenverlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten durch die Vorinstanz zu ändern. Die A.________ betreffenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'373.50 sind ihm aufzuerlegen. Die erstinstanzliche Kostenverlegung betreffend B.________ ist hingegen zu bestäti- gen. B.________ wird zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'863.50 verurteilt. 22.2 In oberer Instanz Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittel- verfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Aus- mass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_438/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.4). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) auf CHF 4'000.00 bestimmt. B.________ beantragte die Verurteilung A's.________ hinsichtlich zwei- er Vorwürfe sowie einen Freispruch seinerseits. Seinem Antrag auf Freispruch wird nicht gefolgt. Hingegen ist seinem Antrag auf Verurteilung A's.________ Erfolg be- schieden. Es rechtfertigt sich, B.________ einen Viertel der oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten, ausmachend CHF 1'000.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 werden A.________ auferlegt. 22.3 Verrechnung mit Sicherheitsleistung B.________ leistete Sicherheit über CHF 3'500.00. Diese wird mit den durch ihn zu bezahlenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. B.________ hat Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 2'863.50 zu bezahlen. Der Restbetrag von CHF 636.50 ist ihm nach Rechtskraft des Urteils auszuzahlen. 24 23. Entschädigungen 23.1 A.________ Anders als im erstinstanzlichen Urteil wird A.________ schuldig erklärt. Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung entfällt. 23.2 B.________ Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im erst- und oberin- stanzlichen Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Vorliegend kommt B.________ Parteistellung als Straf- und Zivilkläger und als be- schuldigte Person zu. Die Kammer geht davon aus, dass drei Viertel der Anwalts- kosten auf die Verteidigung B's.________ entfallen. Diese beinhalten zwangsläufig das Fahrverhalten A's.________, weswegen für die Privatklage im Strafpunkt infol- ge Unterliegens keine Entschädigung zugesprochen wird. Der restliche Viertel ent- fällt auf den Zivilpunkt. Diesbezüglich obsiegt B.________ zur Hälfte. A.________ hat demnach einen Achtel des Honorars von Rechtsanwalt D.________ zu tragen. Die Honorarnote von Rechtsanwalt D.________ umfasst das erst- und das oberin- stanzliche Verfahren (pag. 351 ff.). Nach Kürzung entsprechend der tatsächlichen Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung beträgt der ausgewiesene Zeitauf- wand im oberinstanzlichen Verfahren insgesamt 11 Stunden. Die Spesen betragen CHF 440.00. Beim geltend gemachten Stundenansatz von CHF 280.00 und unter Einbezug von 7.7% Mehrwertsteuer ergibt sich für das oberinstanzliche Verfahren ein Honorar von gesamthaft CHF 3'791.05. Entsprechend dem vorgenannten Verteilschlüssel hat B.________ für das oberin- stanzliche Verfahren Anspruch auf Entschädigung im Umfang von einem Achtel des oben ausgewiesenen Gesamtaufwandes, ausmachend CHF 473.90. A.________ wird verurteilt, in diesem Betrag eine Entschädigung an B.________ für dessen Aufwendungen im Zivilpunkt im oberinstanzlichen Verfahren zu bezah- len. Für die Aufwendungen B's.________ im Zivilpunkt im erstinstanzlichen Verfahren erscheint eine durch A.________ zu bezahlende Entschädigung von pauschal CHF 500.00 als angemessen. 25 VII. Dispositiv gemäss Urteilsberichtigung vom 18. Oktober 2021 Die 2. Strafkammer erkennt: A. I. A.________ wird schuldig erklärt 1. der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, begangen am 25. August 2019 in E.________ zum Nachteil von B.________; 2. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 25. August 2019 in E.________ durch mangelnde Aufmerksamkeit auf den nachfolgenden Verkehr beim Linksabbiegen; und in Anwendung der Artikel 34 Abs. 3, 90 Abs. 1 SVG 13 VRV 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 106, 125 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt zu 1. einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 4 Tage festgesetzt. 3. den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'373.50. 4. den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00. II. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Die Zivilklage B's.________ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. 2. A.________ wird in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO verpflichtet, B.________ für dessen Aufwendungen im Zivilpunkt im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 500.00 zu bezahlen. 26 3. A.________ wird verpflichtet, B.________ für dessen Aufwendungen im Zivilpunkt im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 473.90 zu bezahlen. 4. Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. B. B.________ wird schuldig erklärt der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 25. August 2019 in E.________ durch unvorsichtiges Überholen; und in Anwendung der Artikel 35 Abs. 3 und 5, 90 Abs. 1 SVG 10 Abs. 1 VRV 47 und 106 StGB 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt zu 1. einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 4 Tage festgesetzt. 2. den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'863.50. 3. den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00. Die durch B.________ zu bezahlenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 2'863.50 werden mit der geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 3'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 636.50 wird B.________ nach Rechtskraft des Urteils ausbezahlt. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwältin C.________ - dem Beschuldigten 2/Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde; betreffend den Beschuldigten 1) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern 27 Bern, 23. September 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 25. Januar 2022) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 28