A.________ wird schuldig erklärt der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 8. Dezember 2020 in B.________ durch Überschreitung der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 19 km/h, und in Anwendung der Artikel 47 und 106 StGB 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO 27 Abs. 1, 32 und 90 Abs. 1 SVG 4a Abs. 1 lit. a VRV 22 Abs. 1 und 108 SSV verurteilt