Der Beschuldigte dringt mit seinem Antrag im Berufungsverfahren nicht durch. Er wird deshalb für die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, kostenpflichtig. 12. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung. 11 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.