11. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Was die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens anbelangt, sind keine Gründe ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. Der Beschuldigte hat die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'550.00, zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seinem Antrag im Berufungsverfahren nicht durch.