Auch dem Register über die Administrativmassnahmen sind mehrere Einträge zu Lasten des Beschuldigten zu entnehmen, darunter ein Eintrag wegen Überschreitens der Geschwindigkeit (pag. 115). Da die VBRS-Richtlinien nicht sakrosankt sind und für das urteilende Gericht lediglich eine Richtschnur darstellen, hätte sich vorliegend aufgedrängt, die diversen (einschlägigen) Vorstrafen des Beschuldigten im Strafregister bzw. die Einträge im Register über die Administrativmassnahmen zu prüfen und bei der Festsetzung der Busse entsprechend mitzuberücksichtigen. Die Kammer ist indessen an das Verschlechterungsverbot gebunden (vgl. Ziff. 5 hiervor).