Die Vorinstanz führte hierzu aus, es seien keine besonderen Umstände zu erblicken, die ein Abweichen von der Empfehlung der VBRS-Richtlinien rechtfertigen würden. Dem Beschuldigten werde dementsprechend eine Übertretungsbusse von CHF 400.00 auferlegt (pag. 89, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss dem von der Kammer eingeholten aktuellen Strafregisterauszug sowie dem Auszug aus dem Administrativmassnahmen-Register des Informationssystems Verkehrszulassung (IVZ) handelt es sich vorliegend nicht um die erste Widerhandlung des Beschuldigten gegen das Strassenverkehrsgesetz.