Da auch bereits die fahrlässige Begehung strafbar ist, ist auch der subjektive Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung erfüllt, indem der Beschuldigte durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit nicht auf seine Geschwindigkeit achtete. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche dargetan. Der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu erklären. Die vorinstanzliche Urteilsbegründung erweist sich als korrekt und rechtsfehlerfrei.