9 schuldigte die vorhandenen Signale nicht und erfüllte somit den objektiven Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung. Auf der subjektiven Seite kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 88, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Da auch bereits die fahrlässige Begehung strafbar ist, ist auch der subjektive Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung erfüllt, indem der Beschuldigte durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit nicht auf seine Geschwindigkeit achtete.