Weder wurden erhebliche Beweise übersehen noch solche willkürlich ausser Acht gelassen. Mit der Vorinstanz ist erstellt, dass bei der Erstellung der Rollkarte/Abladeliste des Beschuldigten für den 8. Dezember 2020 ein Tippfehler erfolgte und statt des richtigen Kennzeichens ________ fälschlicherweise das Kennzeichen ________ notiert wurde. Aus den getätigten Abklärungen erhellt, dass letzteres Kennzeichen nicht in Zusammenhang mit dem Arbeitgeber des Beschuldigten steht. Am Tag des Vorfalls fuhr der Beschuldigte die Tour gemäss seiner Rollkarte/Abladeliste, welche ihn unter anderem durch das westliche Oberland führte.