8 ferwagen mit dem Kennzeichen ________ gefahren und den 9. Dezember 2020 nur als Schutzbehauptung vorgeschoben habe. 8.3 Fazit und erwiesener Sachverhalt Die Kammer hegt keine erheblichen Zweifel an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung; diese erweist sich im Ergebnis nicht als offensichtlich unhaltbar. Weder wurden erhebliche Beweise übersehen noch solche willkürlich ausser Acht gelassen.