Seine Aussagen divergieren diesbezüglich offensichtlich. Mit Blick darauf sowie auf die Tatsache, dass der Beschuldigte wie bereits erwähnt erst neun Monate später angab, er habe den fraglichen Lieferwagen am 9. Dezember 2020 das letzte Mal gefahren, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Zu Recht hielt sie fest, es bestünden Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Ereignisse zeitlich korrekt eingeordnet habe und schlussfolgerte nach Ansicht der Kammer ebenso zutreffend und willkürfrei, es sei wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte am 8. Dezember 2020 nochmals den Lie-