und ist auch aufgrund der Halterabklärung naheliegend. Die tatnächste Angabe des Beschuldigten ist nach Ansicht der Kammer somit viel eher ein Indiz dafür, dass er nach Erhalt des Erhebungsbogens (vgl. pag. 2 f.) einfach nur jenes Kennzeichen, mithin das Kennzeichen ________, aufschrieb, welches er auch seiner Rollkarte/Abladeliste entnehmen konnte, womit jedoch der Lieferwagen mit dem Kennzeichen ________ gemeint war. Was der Beschuldigte später einwendete, mithin, dass er an diesem Tag mit dem Lieferwagen mit dem Kennzeichen ________ unterwegs gewesen sei (pag.