Würde dies tatsächlich zutreffen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen Umstand bei erster Gelegenheit, und zwar bei der Lenkerermittlung anfangs 2021, vorgebracht hätte. An diesem Tag gab der Beschuldigte jedoch an, mit dem Lieferwagen mit dem Kennzeichen ________ unterwegs gewesen zu sein (pag. 3), was denn auch dem Kennzeichen auf seiner Rollkarte/Abladeliste, die er als korrekt bestätigte, entsprach. Dass es sich bei diesem Kennzeichen aber um einen Tippfehler handelte, bestätigte J.________ (pag. 33 Z. 46 ff.) und ist auch aufgrund der Halterabklärung naheliegend.