7 zwischen der Hauptverhandlung und dem Vorfall sowie des Umstandes, dass er diese Ausführung zum ersten Mal vorgebracht habe, erscheine es jedoch nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte sich [erst an der erstinstanzlichen Verhandlung] an das genaue Datum habe erinnern können. Es erscheine viel wahrscheinlicher, dass er im Sinne einer Schutzbehauptung ausgesagt habe, es sei am Tag nach dem Vorfall gewesen (pag. 87, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch diese Ausführungen erweisen sich nicht als offensichtlich unrichtig.