Das von der Vorinstanz gezogene Fazit, wonach davon auszugehen sei, dass D.________ am 8. Dezember 2020 mit dem Lieferwagen ________ unterwegs gewesen sei, erweist sich nicht als offensichtlich unhaltbar, sondern steht mit den objektiven und subjektiven Beweismitteln in Einklang. Zu den Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Kennzeichen ________ hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es sei grundsätzlich glaubhaft, dass er aufgrund eines fehlenden Steckers nicht mehr mit dem Lieferwagen mit dem Kennzeichen ________ unterwegs gewesen sei. Bei der Staatsanwaltschaft habe er jedoch nichts darüber gesagt, dass er danach noch einmal mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei.