33 Z. 40 f.). Für die Kammer sind keine Gründe ersichtlich, weshalb J.________ in dieser Hinsicht falsch ausgesagt haben sollte. Mit der Vorinstanz bestehen zudem auch für die Kammer keine Zweifel an der Korrektheit der Abladeliste/Rollkarte von D.________. Das von der Vorinstanz gezogene Fazit, wonach davon auszugehen sei, dass D.________ am 8. Dezember 2020 mit dem Lieferwagen ________ unterwegs gewesen sei, erweist sich nicht als offensichtlich unhaltbar, sondern steht mit den objektiven und subjektiven Beweismitteln in Einklang.