Dass der Beschuldigte, welcher auf Vorhalt der Rollkarte/Abladeliste gemäss Pagina 35 ff. wie eben erwähnt selber zu Protokoll gab, am 8. Dezember 2020 die Route im westlichen Oberland gefahren zu haben, mit dem Lieferwagen ________ unterwegs war, widerspricht somit der Aktenlage. Hinzu kommt, dass nicht nur der Rollkarte/Abladeliste des Lieferwagens ________ zu entnehmen ist, wonach dieser Wagen am fraglichen Tag von D.________ gefahren wurde, sondern auch J.________ zu Protokoll gab, D.________ sei am Tag des Vorfalls mit diesem unterwegs gewesen (pag. 33 Z. 57), der Beschuldigte hingegen mit dem Lieferwagen ________ (pag. 33 Z. 40 f.).