Das angefochtene Urteil erweist sich in dieser Hinsicht somit nicht als offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich. Nach Ansicht der Kammer ist die Vorinstanz sodann auch nicht in Willkür verfallen, wenn sie festhält, die Abklärung zum Kontrollschild ________ habe ergeben, dass nicht der Beschuldigte, sondern D.________ am 8. Dezember 2020 mit diesem Auto unterwegs gewesen sei (pag. 86 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte bestätigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, am 8. Dezember 2020 in der fraglichen Gegend im Oberland ausgeliefert zu haben (pag. 60 Z. 33 ff.). Der Rollkarte/Abladeliste von D.________, welche von J._____