6 lich erwähnte bzw. auf dessen Rollkarte/Abladeliste festgehaltene Kennzeichen gehört zu einem ________ (Auto), welcher seit dem Jahr 2016 auf einen Herrn namens E.________ eingelöst ist (pag. 24) und mit dem Arbeitgeber des Beschuldigten in keiner Weise in Zusammenhang steht (pag. 30). Die Angabe des Beschuldigten auf dem Formular vom 28. Januar 2021 (pag. 3) ist somit offensichtlich falsch bzw. wurde vermutlich einfach von seiner Rollkarte/Abladeliste abgeschrieben. Das angefochtene Urteil erweist sich in dieser Hinsicht somit nicht als offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich.