Abladeliste] selber geschrieben (pag. 60 Z. 41). Er wisse nicht, um welches Fahrzeug es sich mit dieser Nummer handle, man müsse die Firma fragen (pag. 61 Z. 2). Auch die Kammer erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte das Kennzeichen ________ nicht kennt. Die Vorinstanz erwog richtig und in Einklang mit den subjektiven Beweismitteln, nämlich den Angaben des Beschuldigten selber, es sei nicht davon auszugehen, dass das Auto mit dem Kennzeichen ________ in den Vorfall involviert sei. Dies wird denn auch durch die Abklärung zur Halterschaft, welche durch die Polizei vorgenommen wurde, bestätigt: Das vom Beschuldigten anfäng-