die Kognition der Kammer ist im Nachfolgenden also beschränkt. Die Vorinstanz führte in ihrer Beweiswürdigung zunächst aus, die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen seiner mündlichen Einvernahmen zum Kennzeichen ________, wonach er dieses nicht kenne, seien glaubhaft. Sie erwog, es sei davon auszugehen, dass dieses Kennzeichen in keiner Weise mit der zu beurteilenden Geschwindigkeitsüberschreitung in Zusammenhang stehe (pag. 86, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Erwägungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen.