stattdessen kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 83 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.2 Beweiswürdigung in concreto Wie bereits unter vorangehender Ziff. 5 erwähnt, bildete vorinstanzlich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens, weshalb mit Berufung nur geltend gemacht werden kann, das (vorinstanzliche) Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; die Kognition der Kammer ist im Nachfolgenden also beschränkt.