mit einer Geschwindigkeit von 74 km/h bzw. nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit um 5 km/h mit 69 km/h und damit mit 19 km/h zu schnell vom Radar erfasst wurde (pag. 82 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch pag. 18 [Radarfoto]). Bestritten wird vom Beschuldigten indessen, der Lenker des besagten Fahrzeugs an diesem Tag gewesen zu sein.