7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Mit Strafbefehl vom 12. März 2021, welcher gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift fungiert, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 8. Dezember 2020 um 15:20 Uhr auf der C.________ in B.________ die allgemeine, fahrzeugbedingte oder signalisierte Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA