Bei der Staatsanwaltschaft gab er zu Protokoll, er könne der Befragung folgen. Sein Hochdeutsch sei zwar nicht so gut, aber für [die Einvernahme] heute gehe es (pag. 44 Z. 3). Für die erstinstanzliche Hauptverhandlung wurde sodann eine Tigrinja- Übersetzung beigezogen (pag. 50, 54, 56 und 59). Sprachliche Barrieren sind nicht ersichtlich bzw. dürften keine bestanden haben. Die Einwände des Beschuldigten zielen ins Leere. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung