Sinngemäss macht der Beschuldigte damit Verletzungen von Verfahrensvorschriften – konkret das Recht eines Beschuldigten auf Übersetzung (Art. 68 StPO) sowie das Verbot der Anwendung von verbotenen Beweiserhebungsmethoden (Art. 140 StPO) – geltend. Nach Ansicht der Kammer ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte von der Polizei ungebührlich unter Druck gesetzt worden wäre. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, wieso der Beschuldigte aufgrund einer sprachlichen Barriere «die Prozedur» nur halb hätte mitverfolgen können sollen. Bei der Staatsanwaltschaft gab er zu Protokoll, er könne der Befragung folgen.