6. Vorbemerkung zu einer allfälligen Verletzung von Verfahrensvorschriften Sowohl in der Berufungserklärung als auch in der Berufungsbegründung macht der Beschuldigte geltend, er sei von der Polizei massiv unter Druck gesetzt worden und er habe die Hälfte der Prozedur [Anm. Kammer: gemeint ist damit die erstinstanzliche Hauptverhandlung] nur vage mitverfolgen können. Sein sprachliches Handicap sei als Unsicherheit bewertet worden (pag. 104 bzw. pag. 118). Sinngemäss macht der Beschuldigte damit Verletzungen von Verfahrensvorschriften – konkret das Recht eines Beschuldigten auf Übersetzung (Art.