5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Ob das vorinstanzliche Urteil vom Beschuldigten vollumfänglich angefochten wird, ergibt sich ebenfalls weder aus dessen Berufungserklärung noch der Berufungsbegründung explizit (pag. 104 bzw. pag. 118). Beiden Eingaben lässt sich jedoch sinngemäss entnehmen, dass der Beschuldigte mit dem Schuldspruch insgesamt nicht einverstanden ist («Ich fühle mich, falsch verstanden, und falsch verurteilt.», pag. 104 bzw. pag.