118). Der Beschuldigte beantragte für das oberinstanzliche Verfahren weder mit Berufungserklärung vom 9. November 2021 noch mit Berufungsbegründung vom 23. November 2021 weitere Beweisergänzungsmassnahmen (pag. 104 bzw. 118). 2 Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 19. November 2021, pag. 112 f.) und ein Auszug aus dem Adminis- trativmassnahmen-Register des Informationssystems Verkehrszulassung (IVZ) des ASTRA (ebenfalls datierend vom 19. November 2021, pag. 114 ff.) eingeholt (pag. 109 ff.).