3. Durchführung des schriftlichen Verfahrens und oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Beschluss vom 18. November 2021 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 110, Ziff. 2 des Beschlusses) und forderte den Beschuldigten zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf (pag. 110, Ziff. 3 des Beschlusses). Diese datiert vom 23. November 2021 und ging am 24. November 2021 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 118).