Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 509 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 7. September 2021 (PEN 2021 301) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 7. September 2021 wurde der Beschuldigte und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) durch das Regionalgericht Oberland (Ein- zelgericht; nachfolgend Vorinstanz) der einfachen Verkehrswiderhandlung, began- gen am 8. Dezember 2020 in B.________ durch Überschreitung allgemeiner, fahr- zeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) festgelegten Geräte- und Messunsicherheit in- nerorts um 19 km/h schuldig erklärt (pag. 69, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs). In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde er zu ei- ner Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 400.00 verurteilt, wobei die Ersatz- freiheitsstrafe auf vier Tage festgesetzt wurde (pag. 70, Ziff. I.1 des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs). Dem Beschuldigten wurden sodann die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1'550.00 zur Bezahlung auferlegt (pag. 70, Ziff. I.2 des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. September 2021, eingegangen bei der Vorinstanz am 15. September 2021, fristgerecht Beru- fung an (pag. 74). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 19. Oktober 2021 (pag. 78 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 zugestellt (pag. 90 f.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 9. November 2021 und wurde von ihm persönlich am selben Tag am Empfang des Obergerichts des Kan- tons Bern abgegeben. Die Erklärung erfolgte frist- und formgerecht (pag. 104). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. November 2021 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 107). 3. Durchführung des schriftlichen Verfahrens und oberinstanzliche Beweiser- gänzungen Mit Beschluss vom 18. November 2021 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 110, Ziff. 2 des Beschlus- ses) und forderte den Beschuldigten zur Einreichung einer schriftlichen Berufungs- begründung auf (pag. 110, Ziff. 3 des Beschlusses). Diese datiert vom 23. Novem- ber 2021 und ging am 24. November 2021 fristgerecht beim Obergericht des Kan- tons Bern ein (pag. 118). Der Beschuldigte beantragte für das oberinstanzliche Verfahren weder mit Beru- fungserklärung vom 9. November 2021 noch mit Berufungsbegründung vom 23. November 2021 weitere Beweisergänzungsmassnahmen (pag. 104 bzw. 118). 2 Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 19. November 2021, pag. 112 f.) und ein Auszug aus dem Adminis- trativmassnahmen-Register des Informationssystems Verkehrszulassung (IVZ) des ASTRA (ebenfalls datierend vom 19. November 2021, pag. 114 ff.) eingeholt (pag. 109 ff.). 4. Anträge des Beschuldigten Direkte Anträge des Beschuldigten enthielten sowohl die Berufungserklärung vom 9. November 2021 als auch die Berufungsbegründung vom 23. November 2021 nicht. Der Beschuldigte brachte jedoch zum Ausdruck, mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden bzw. falsch verurteilt worden zu sein, was dahingehend zu interpretieren ist, dass der Beschuldigte einen Freispruch verlangt (pag. 104 bzw. pag. 118; vgl. auch pag. 64 [Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung], wo der Beschuldigte einen Freispruch beantragte). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Ob das vorinstanzliche Urteil vom Beschuldigten vollumfänglich angefochten wird, ergibt sich ebenfalls weder aus dessen Berufungserklärung noch der Berufungsbe- gründung explizit (pag. 104 bzw. pag. 118). Beiden Eingaben lässt sich jedoch sinngemäss entnehmen, dass der Beschuldigte mit dem Schuldspruch insgesamt nicht einverstanden ist («Ich fühle mich, falsch verstanden, und falsch verurteilt.», pag. 104 bzw. pag. 118) und das Urteil von ihm somit vollumfänglich angefochten wird. Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechts- fehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können aus- serdem nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Kognition der Kam- mer ist insofern beschränkt. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die vorliegende Überprüfung auf of- fensichtliche Unrichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Okto- ber 2012 E. 5.2). Es ist zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil auf Rechtsfeh- lern beruht. Darunter fallen Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, jedoch nicht Unangemessenheit, d.h. Ermessensfehler i.S.v. Art. 398 Abs. 3 Bst. c StPO (SCHMID, StPO Praxiskom- mentar, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 398). Ferner ist zu prüfen, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt wurde und ob die Sachverhaltsfeststellung auf Rechtsverletzungen beruht. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststel- lung, wenn sie willkürlich ist (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- 3 danken zuwiderläuft (BGE 140 III 167 E. 2.1). Eine willkürliche Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 BV liegt dann vor, wenn das Sachgericht sein Ermessen miss- braucht, indem es zum Beispiel offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Willkür liegt dagegen nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_521/2008 vom 26. Fe- bruar 2009 E. 3.2 und 6B_957/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 3). Eine Sachver- haltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutref- fend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein kla- res Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (vgl. MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bun- desgerichtsgesetz (BGG), 2. Aufl. 2011, N 9 zu Art. 97). Das erstinstanzliche Urteil wurde nur vom Beschuldigten angefochten. Gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO ist die Kammer deshalb an das Verschlechterungsverbot ge- bunden und darf das angefochtene Urteil nicht zu seinen Ungunsten abändern. 6. Vorbemerkung zu einer allfälligen Verletzung von Verfahrensvorschriften Sowohl in der Berufungserklärung als auch in der Berufungsbegründung macht der Beschuldigte geltend, er sei von der Polizei massiv unter Druck gesetzt worden und er habe die Hälfte der Prozedur [Anm. Kammer: gemeint ist damit die erstinstanzli- che Hauptverhandlung] nur vage mitverfolgen können. Sein sprachliches Handicap sei als Unsicherheit bewertet worden (pag. 104 bzw. pag. 118). Sinngemäss macht der Beschuldigte damit Verletzungen von Verfahrensvorschriften – konkret das Recht eines Beschuldigten auf Übersetzung (Art. 68 StPO) sowie das Verbot der Anwendung von verbotenen Beweiserhebungsmethoden (Art. 140 StPO) – geltend. Nach Ansicht der Kammer ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte von der Polizei ungebührlich unter Druck gesetzt worden wäre. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, wieso der Beschuldigte aufgrund einer sprach- lichen Barriere «die Prozedur» nur halb hätte mitverfolgen können sollen. Bei der Staatsanwaltschaft gab er zu Protokoll, er könne der Befragung folgen. Sein Hoch- deutsch sei zwar nicht so gut, aber für [die Einvernahme] heute gehe es (pag. 44 Z. 3). Für die erstinstanzliche Hauptverhandlung wurde sodann eine Tigrinja- Übersetzung beigezogen (pag. 50, 54, 56 und 59). Sprachliche Barrieren sind nicht ersichtlich bzw. dürften keine bestanden haben. Die Einwände des Beschuldigten zielen ins Leere. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Mit Strafbefehl vom 12. März 2021, welcher gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift fungiert, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 8. Dezember 2020 um 15:20 Uhr auf der C.________ in B.________ die allgemeine, fahrzeug- bedingte oder signalisierte Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA 4 festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 19 km/h (mit Kontrollschild ________) überschritten zu haben (pag. 8). Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, ist vorliegend unbestritten, dass der Lieferwa- gen mit dem Kennzeichen ________ am 8. Dezember 2020 um 15:20 Uhr auf der C.________ in B.________ mit einer Geschwindigkeit von 74 km/h bzw. nach Ab- zug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit um 5 km/h mit 69 km/h und damit mit 19 km/h zu schnell vom Radar erfasst wurde (pag. 82 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch pag. 18 [Radarfoto]). Bestritten wird vom Beschuldigten indessen, der Lenker des besagten Fahrzeugs an diesem Tag gewesen zu sein. 8. Beweiswürdigung 8.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Beweismittel Die Vorinstanz gab die einschlägigen theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdi- gung korrekt wieder. Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen wer- den (pag. 80 ff, S. 3 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu den objektiven Beweismitteln hielt sie sodann fest, was folgt (pag. 85 f., S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Auf dem Erhebungsbogen zur Feststellung der Personalien des verantwortlichen Lenkers (pag. 3) wurde vermutlich durch den Arbeitgeber des Beschuldigten dessen Personalien ergänzt (rote Schrift). In der Folge hat der Arbeitgeber das entsprechende Formular wohl dem Beschuldigten zur Unter- schrift vorgelegt. Dieser muss die Unterschrift als verantwortlicher Lenker verweigert haben und statt- dessen folgenden Kommentar angebracht haben (blaue Schrift): «Ich war mit dem Auto ________ un- terwegs. Siehe Programme Karte.» Die Unterschrift unter dieser Anmerkung stimmt mit den Unter- schriften des Beschuldigten auf den Einvernahmeprotokollen überein (vgl. pag. 44 ff. und 60 f.). Auf den Fotos, welche durch den Radar erstellt wurden, ist zu sehen, dass es sich beim Fahrzeug, mit welchem die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, um einen Lieferwagen ________ mit Kontrollschild Nr. ________ handelt (pag. 21 f.). Der Abladeliste/Rollkarte des Beschuldigten vom 8. Dezember 2020 ist zu entnehmen, dass der Be- schuldigte an diesem Tag mit dem Fahrzeug mit Kontrollschild Nr. ________ unterwegs war (pag. 35). Zudem ist ersichtlich, dass ihn seine Tour an diesem Tag in das Saanenland geführt hat (pag. 35 ff.). Auf der Rollkarte für das Fahrzeug mit Kontrollschild Nr. ________ ist abzulesen, dass am 8. Dezember 2020 D.________ mit diesem Fahrzeug in der Region Inner-/Ostschweiz unterwegs war (pag. 38 ff.). Dem Auszug aus dem SUSA Informationssystem für Externe ist zu entnehmen, dass Herr E.________, wohnhaft in B.________, Halter eines Personenwagens ________ mit Kontrollschild Nr. ________ ist (pag. 24). Auf dem Nachtrag vom 6. Mai 2021 ist weiter ersichtlich, dass Herr E.________ auf telefonische Nachfrage der Polizei bestätigte, dass weder er noch sein Personenwa- gen in einem Zusammenhang zu der Firma F.________ stünden (pag. 30). Ergänzend kann betreffend die objektiven Beweismittel festgehalten werden, dass dem Nachtrag vom 6. Mai 2021 zum Polizeirapport vom 12. Februar 2021 auch zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte am 7. April 2021 auf der Polizeiwache in G.________ erschien und angab, er sei zum Radarzeitpunkt mit dem Fahrzeug mit 5 dem Kennzeichen ________ gefahren (pag. 30). Überdies fällt auf, dass die ange- sprochene Abladeliste/Rollkarte auch Lieferadressen in H.________ und I.________ (hier mit einer handschriftlichen Notiz «Falsche Adresse») enthält (pag. 37). Die subjektiven Beweismittel gab die Vorinstanz vollständig und zutreffend wieder. Es wird verzichtet, die Aussagen des Beschuldigten sowie jene von J.________ erneut zusammenzufassen; stattdessen kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 83 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). 8.2 Beweiswürdigung in concreto Wie bereits unter vorangehender Ziff. 5 erwähnt, bildete vorinstanzlich eine Über- tretung Gegenstand des Verfahrens, weshalb mit Berufung nur geltend gemacht werden kann, das (vorinstanzliche) Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverlet- zung; die Kognition der Kammer ist im Nachfolgenden also beschränkt. Die Vorinstanz führte in ihrer Beweiswürdigung zunächst aus, die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen seiner mündlichen Einvernahmen zum Kennzeichen ________, wonach er dieses nicht kenne, seien glaubhaft. Sie erwog, es sei davon auszugehen, dass dieses Kennzeichen in keiner Weise mit der zu beurteilenden Geschwindigkeitsüberschreitung in Zusammenhang stehe (pag. 86, S. 9 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Erwägungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Auf dem Formular, welches dem Beschuldigten am 28. Januar 2021 zur Erhebung seiner persönlichen Angaben im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 8. Dezember 2020 zugesandt wurde, unterschrieb er zwar, er sei mit dem Auto mit dem Kennzeichen ________ unterwegs gewesen (pag. 3). In der Erklärung der Einsprache gegen den Strafbefehl führte der Beschuldigte dann lediglich aus, er sei am genannten Tag mit einem anderen Auto unterwegs gewesen. Die polizeilichen Ermittlungen würden sich in dieser Hinsicht als fehlerhaft erweisen (pag. 11). Der Einsprache legte der Beschuldigte die Seiten 1 und 2 seines Tagesrapportes bei (pag. 12 f.). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte weiter zu Proto- koll, er kenne das Kontrollschild ________ nicht. Er habe keine Ahnung, wem die- ses gehöre (pag. 46 Z. 65). Auch im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung äusserte sich der Beschuldigte auf Vorhalt von Unterlagen dahingehend, das Auto mit dem Kennzeichen ________ nicht zu kennen. Die Firma habe diese Nummer [auf der Rollkarte/Abladeliste] selber geschrieben (pag. 60 Z. 41). Er wisse nicht, um welches Fahrzeug es sich mit dieser Nummer handle, man müsse die Firma fragen (pag. 61 Z. 2). Auch die Kammer erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte das Kennzeichen ________ nicht kennt. Die Vorinstanz erwog richtig und in Einklang mit den subjek- tiven Beweismitteln, nämlich den Angaben des Beschuldigten selber, es sei nicht davon auszugehen, dass das Auto mit dem Kennzeichen ________ in den Vorfall involviert sei. Dies wird denn auch durch die Abklärung zur Halterschaft, welche durch die Polizei vorgenommen wurde, bestätigt: Das vom Beschuldigten anfäng- 6 lich erwähnte bzw. auf dessen Rollkarte/Abladeliste festgehaltene Kennzeichen gehört zu einem ________ (Auto), welcher seit dem Jahr 2016 auf einen Herrn namens E.________ eingelöst ist (pag. 24) und mit dem Arbeitgeber des Beschul- digten in keiner Weise in Zusammenhang steht (pag. 30). Die Angabe des Be- schuldigten auf dem Formular vom 28. Januar 2021 (pag. 3) ist somit offensichtlich falsch bzw. wurde vermutlich einfach von seiner Rollkarte/Abladeliste abgeschrie- ben. Das angefochtene Urteil erweist sich in dieser Hinsicht somit nicht als offen- sichtlich unhaltbar bzw. willkürlich. Nach Ansicht der Kammer ist die Vorinstanz sodann auch nicht in Willkür verfallen, wenn sie festhält, die Abklärung zum Kontrollschild ________ habe ergeben, dass nicht der Beschuldigte, sondern D.________ am 8. Dezember 2020 mit diesem Au- to unterwegs gewesen sei (pag. 86 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Der Beschuldigte bestätigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, am 8. De- zember 2020 in der fraglichen Gegend im Oberland ausgeliefert zu haben (pag. 60 Z. 33 ff.). Der Rollkarte/Abladeliste von D.________, welche von J.________ im Rahmen der polizeilichen Einvernahme eingereicht wurde und das Kennzeichen ________ enthält, ist hingegen zu entnehmen, dass Ersterer an besagtem Tag mit ebendiesem Lieferwagen unter anderem in ________, in ________, in ________ und in ________, mithin an Orten um den Zürichsee, auslieferte (pag. 38 ff.). In B.________ vom Radar erfasst wurde zweifelsohne der Lieferwagen mit dem Kennzeichen ________ (pag. 18 ff.). Dass der Beschuldigte, welcher auf Vorhalt der Rollkarte/Abladeliste gemäss Pagina 35 ff. wie eben erwähnt selber zu Proto- koll gab, am 8. Dezember 2020 die Route im westlichen Oberland gefahren zu ha- ben, mit dem Lieferwagen ________ unterwegs war, widerspricht somit der Akten- lage. Hinzu kommt, dass nicht nur der Rollkarte/Abladeliste des Lieferwagens ________ zu entnehmen ist, wonach dieser Wagen am fraglichen Tag von D.________ gefahren wurde, sondern auch J.________ zu Protokoll gab, D.________ sei am Tag des Vorfalls mit diesem unterwegs gewesen (pag. 33 Z. 57), der Beschuldigte hingegen mit dem Lieferwagen ________ (pag. 33 Z. 40 f.). Für die Kammer sind keine Gründe ersichtlich, weshalb J.________ in dieser Hinsicht falsch ausgesagt haben sollte. Mit der Vorinstanz bestehen zudem auch für die Kammer keine Zweifel an der Korrektheit der Abladeliste/Rollkarte von D.________. Das von der Vorinstanz gezogene Fazit, wonach davon auszugehen sei, dass D.________ am 8. Dezember 2020 mit dem Lieferwagen ________ un- terwegs gewesen sei, erweist sich nicht als offensichtlich unhaltbar, sondern steht mit den objektiven und subjektiven Beweismitteln in Einklang. Zu den Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Kennzeichen ________ hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es sei grundsätzlich glaubhaft, dass er aufgrund eines fehlenden Steckers nicht mehr mit dem Lieferwagen mit dem Kennzeichen ________ unterwegs gewesen sei. Bei der Staatsanwaltschaft habe er jedoch nichts darüber gesagt, dass er danach noch einmal mit dem Fahr- zeug unterwegs gewesen sei. In der erstinstanzlichen Verhandlung habe er dann ausgesagt, noch einmal mit dem Fahrzeug mit diesem Kennzeichen unterwegs gewesen zu sein, und zwar am 9. Dezember 2020. Aufgrund der zeitlichen Distanz 7 zwischen der Hauptverhandlung und dem Vorfall sowie des Umstandes, dass er diese Ausführung zum ersten Mal vorgebracht habe, erscheine es jedoch nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte sich [erst an der erstinstanzlichen Verhandlung] an das genaue Datum habe erinnern können. Es erscheine viel wahrscheinlicher, dass er im Sinne einer Schutzbehauptung ausgesagt habe, es sei am Tag nach dem Vorfall gewesen (pag. 87, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch diese Ausführungen erweisen sich nicht als offensichtlich unrichtig. Dass der Beschuldigte aufgrund eines fehlenden Steckers den Lieferwagen wechselte, ist möglich und seine Aussagen dazu grundsätzlich glaubhaft. Als nicht nachvollzieh- bar erscheint jedoch auch der Kammer, dass der Beschuldigte erst in der erstin- stanzlichen Verhandlung vorbrachte, er sei ausnahmsweise am 9. Dezember 2020, nicht jedoch am Tag vorher, nochmals mit dem Lieferwagen mit dem Kennzeichen ________ gefahren. Würde dies tatsächlich zutreffen, so wäre zu erwarten gewe- sen, dass er diesen Umstand bei erster Gelegenheit, und zwar bei der Lenkerer- mittlung anfangs 2021, vorgebracht hätte. An diesem Tag gab der Beschuldigte je- doch an, mit dem Lieferwagen mit dem Kennzeichen ________ unterwegs gewe- sen zu sein (pag. 3), was denn auch dem Kennzeichen auf seiner Rollkar- te/Abladeliste, die er als korrekt bestätigte, entsprach. Dass es sich bei diesem Kennzeichen aber um einen Tippfehler handelte, bestätigte J.________ (pag. 33 Z. 46 ff.) und ist auch aufgrund der Halterabklärung naheliegend. Die tatnächste Angabe des Beschuldigten ist nach Ansicht der Kammer somit viel eher ein Indiz dafür, dass er nach Erhalt des Erhebungsbogens (vgl. pag. 2 f.) einfach nur jenes Kennzeichen, mithin das Kennzeichen ________, aufschrieb, welches er auch sei- ner Rollkarte/Abladeliste entnehmen konnte, womit jedoch der Lieferwagen mit dem Kennzeichen ________ gemeint war. Was der Beschuldigte später einwende- te, mithin, dass er an diesem Tag mit dem Lieferwagen mit dem Kennzeichen ________ unterwegs gewesen sei (pag. 30) oder er die Örtlichkeit, wo die Kameras für die Höchstgeschwindigkeitskontrolle aufgestellt worden seien, nicht kenne (pag. 45 Z. 37 f.), vermag daran nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz schliesslich ebenfalls korrekt ausführte, gab der Beschuldigte auch unterschiedliche Aussagen dazu zu Protokoll, in welchem Zeitraum er den Lieferwagen mit dem Kennzeichen ________ gefahren haben will: Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sei dies im September 2020 gewesen, von Oktober bis Dezember 2020 habe er einen anderen Lieferwagen gefahren (pag. 45 Z. 48 ff.). In der Einvernahme an der erstinstanzlichen Verhandlung gab er jedoch an, man habe ihm den Lieferwagen mit dem Kennzeichen ________ im Oktober abgegeben. Er habe mit diesem bis am 9. November 2020 gearbeitet. Seit dem 9. November 2020 arbeite er jedoch nicht mehr mit diesem Auto (pag. 61 Z. 18 ff.). Seine Aussagen divergieren diesbezüglich offensichtlich. Mit Blick darauf sowie auf die Tatsache, dass der Beschuldigte wie bereits erwähnt erst neun Monate später angab, er habe den fraglichen Lieferwagen am 9. Dezember 2020 das letzte Mal gefahren, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Zu Recht hielt sie fest, es bestünden Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Ereignisse zeitlich korrekt eingeordnet habe und schlussfolgerte nach Ansicht der Kammer ebenso zutreffend und willkürfrei, es sei wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte am 8. Dezember 2020 nochmals den Lie- 8 ferwagen mit dem Kennzeichen ________ gefahren und den 9. Dezember 2020 nur als Schutzbehauptung vorgeschoben habe. 8.3 Fazit und erwiesener Sachverhalt Die Kammer hegt keine erheblichen Zweifel an der vorinstanzlichen Beweiswürdi- gung; diese erweist sich im Ergebnis nicht als offensichtlich unhaltbar. Weder wur- den erhebliche Beweise übersehen noch solche willkürlich ausser Acht gelassen. Mit der Vorinstanz ist erstellt, dass bei der Erstellung der Rollkarte/Abladeliste des Beschuldigten für den 8. Dezember 2020 ein Tippfehler erfolgte und statt des rich- tigen Kennzeichens ________ fälschlicherweise das Kennzeichen ________ no- tiert wurde. Aus den getätigten Abklärungen erhellt, dass letzteres Kennzeichen nicht in Zusammenhang mit dem Arbeitgeber des Beschuldigten steht. Am Tag des Vorfalls fuhr der Beschuldigte die Tour gemäss seiner Rollkarte/Abladeliste, welche ihn unter anderem durch das westliche Oberland führte. Ein weiterer Mitarbeiter war gemäss den glaubhaften Aussagen von J.________ nicht in dieser Gegend un- terwegs. Mit Blick auf all diese Gegebenheiten ist erstellt, dass der Beschuldigte am 8. Dezember 2020 mit dem Lieferwagen mit dem Kennzeichen ________ in B.________ unterwegs war und dabei die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit um 19 km/h überschritt. III. Rechtliche Würdigung 9. Theoretische Grundlagen zu Art. 90 Abs. 1 SVG Gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Unter diese Bestim- mung fallen sämtliche Verkehrsregelverletzungen, soweit diese keinen qualifizier- ten Tatbestand erfüllen. Wo es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, sind auch fahrlässig begangene Widerhandlungen strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Nach Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. a der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften (innerorts) unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h, wobei der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit nach Art. 4a VRV abweichende si- gnalisierte Höchstgeschwindigkeiten vorgehen (Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 108 der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Beginn und Ende der allgemei- nen Höchstgeschwindigkeit werden durch Signale markiert. Entsprechende Ge- schwindigkeitssignale sind gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG zu befolgen. 10. Subsumtion Gemäss dem als erstellt erachteten Sachverhalt wurde der Beschuldigte innerorts bei einer geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 74 km/h gemessen. Nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 5 km/h über- schritt er die geltende Höchstgeschwindigkeit um 19 km/h. Damit befolgte der Be- 9 schuldigte die vorhandenen Signale nicht und erfüllte somit den objektiven Tatbe- stand der einfachen Verkehrsregelverletzung. Auf der subjektiven Seite kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 88, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Da auch bereits die fahrlässige Begehung strafbar ist, ist auch der sub- jektive Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung erfüllt, indem der Be- schuldigte durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit nicht auf seine Geschwindigkeit achtete. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche dargetan. Der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu erklären. Die vorinstanzliche Urteilsbegründung erweist sich als korrekt und rechtsfehlerfrei. IV. Strafzumessung Einfache Verkehrsregelverletzungen werden nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bis zu CHF 10'000.00 geahndet (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für eine Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 16 bis 20 km/h inner- orts eine Busse von CHF 400.00 vor (Ziff. 2.16). Die Vorinstanz führte hierzu aus, es seien keine besonderen Umstände zu erblicken, die ein Abweichen von der Empfehlung der VBRS-Richtlinien rechtfertigen würden. Dem Beschuldigten werde dementsprechend eine Übertretungsbusse von CHF 400.00 auferlegt (pag. 89, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss dem von der Kammer eingeholten aktuellen Strafregisterauszug sowie dem Auszug aus dem Administrativmassnahmen-Register des Informationssys- tems Verkehrszulassung (IVZ) handelt es sich vorliegend nicht um die erste Wider- handlung des Beschuldigten gegen das Strassenverkehrsgesetz. Am 30. April 2015 erging ein Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland we- gen Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie rechtswidrigem Verhalten bei einem Unfall (pag. 112). Am 18. April 2017 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern den Beschuldigten wegen Fahrens in fahrun- fähigem Zustand sowie grober Verkehrsregelverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 als Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil (pag. 113). Auch dem Register über die Administrativmassnahmen sind mehrere Einträge zu Lasten des Beschuldigten zu entnehmen, darunter ein Eintrag wegen Überschrei- tens der Geschwindigkeit (pag. 115). Da die VBRS-Richtlinien nicht sakrosankt sind und für das urteilende Gericht lediglich eine Richtschnur darstellen, hätte sich vorliegend aufgedrängt, die diversen (einschlägigen) Vorstrafen des Beschuldigten im Strafregister bzw. die Einträge im Register über die Administrativmassnahmen zu prüfen und bei der Festsetzung der Busse entsprechend mitzuberücksichtigen. Die Kammer ist indessen an das Verschlechterungsverbot gebunden (vgl. Ziff. 5 hiervor). Es bleibt somit auch oberinstanzlich bei einer Busse in der Höhe von CHF 400.00. 10 Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf vier Tage festge- setzt. V. Kosten und Entschädigung 11. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Was die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens anbelangt, sind keine Gründe er- sichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. Der Beschuldigte hat die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'550.00, zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seinem Antrag im Berufungsverfahren nicht durch. Er wird deshalb für die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, kostenpflichtig. 12. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung. 11 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 8. Dezember 2020 in B.________ durch Überschreitung der allgemeinen, fahrzeugbe- dingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgeleg- ten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 19 km/h, und in Anwendung der Artikel 47 und 106 StGB 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO 27 Abs. 1, 32 und 90 Abs. 1 SVG 4a Abs. 1 lit. a VRV 22 Abs. 1 und 108 SSV verurteilt 1. Zu einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'550.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Adminis- trative Verkehrssicherheit - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv) 12 Bern, 16. Februar 2022 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zbinden Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13