Vielmehr ist konkret zu prüfen, ob sich eine Landesverweisung im Einzelfall als unverhältnismässig erweist, wobei der Verzicht nach ausdrücklichem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich die Ausnahme bleiben soll (oben E. 2.1.2). Dies gilt, wie aus dem zitierten Urteil 6B_2/2019 vom 27. September 2019 (zur Publ. vorgesehen) erhellt, explizit auch für ein Rückschiebungsverbot resp. die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Flüchtlingseigenschaft (vgl. dazu ausdrücklich auch das Urteil 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5).