5. Der Straf- und Zivilklägerin wird im oberinstanzlichen Verfahren keine Entschädigung zugesprochen. 16 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Advokatin E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)