2.1. zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 120.00, ausmachend CHF 8'400.00. Dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 28. Oktober 2015 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. 2.2. zu einer Busse von CHF 1'000.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 10 Tage festgesetzt wurde. 2.3. zur Bezahlung einer Parteientschädigung im Umfang von CHF 2'154.00 an die Straf- und Zivilklägerin D.________ (Art. 433 Abs. 1 StPO).