11. Entschädigung für die Straf- und Zivilklägerin Das erstinstanzliche Urteil ist in Bezug auf die Parteientschädigung für die Strafund Zivilklägerin in Rechtskraft erwachsen. Mangels aktiver Beteiligung und Antrags der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren und entschädigungswürdigen Aufwendungen ist der Straf- und Zivilklägerin keine Entschädigung zuzusprechen. 14 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.