Dies resultiert in einer Kürzung des hierfür geltend gemachten Zeitaufwands von 2.41 Stunden um 1.24 Stunden auf 1.17 Stunden. Abschlussarbeiten stellen Kanzleiarbeiten dar, welche nicht zu entschädigen sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 28. Juni 2022 E. 6.6.4). Fürsprecher B.________ macht mit Position vom 29. Dezember 2022 einen Zeitaufwand von 0.25 Stunden für Abschlussarbeiten geltend, welche als Kanzleiarbeiten nicht zu entschädigen sind. Dementsprechend ist diese Position zu streichen. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand als angemessen. Im Ergebnis rechtfertigt sich eine Kürzung des Honorars um 7.74 Stunden auf 24 Stun-