Mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen ist auch diesbezüglich eine Kürzung vorzunehmen. Im Wesentlichen wiederholt Fürsprecher B.________ in der schriftlichen Berufungsbegründung die Ausführungen gemäss der Berufungserklärung vom 2. November 2021 teilweise wortwörtlich. Mit Blick auf die Komplexität des vorliegenden Falls und des nunmehr reduzierten Umfangs der Anfechtung rechtfertigt sich in Bezug auf den für die schriftliche Berufungsbegründung geltend gemachten Zeitaufwand von 7.25 Stunden eine Kürzung um 3.25 Stunden auf 4 Stunden. Fürsprecher B.__