Fürsprecher B.________ macht einen Gesamtaufwand von 31.74 Stunden geltend. Diesbezüglich haben einige Korrekturen zu erfolgen. Fürsprecher B.________ macht für die Redaktion der Berufungserklärung vom 2. November 2021 ohne Anrechnung des telefonischen Kontakts und des Mailverkehrs mit dem Klienten einen Aufwand von angenommen 6.5 Stunden geltend (Positionen vom 25. Oktober 2021, 1. November 2021 und 2. November 2021, pag. 18 637). Dies scheint überhöht. Vorab ist festzuhalten, dass Fürsprecher B.________ den Beschuldigten bereits im erstinstanzlichen Verfahren verteidigte und die Akten daher bereits kannte.