Die Schwierigkeit des Verfahrens kann unter Berücksichtigung des ursprünglichen Umfangs der Anfechtung und des teilweisen Rückzugs der Berufung und dem mittleren Aktenumfang als knapp durchschnittlich eingestuft werden. Die Bedeutung der Sache ist mit Blick auf die Beschränkung der Berufung auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen als unterdurchschnittlich zu taxieren (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz wird auf der Grundlage der eingereichten Kostennote vom 29. Dezember 2022 bestimmt (pag. 18 633 ff.). Fürsprecher B.__