10. Entschädigung der amtlichen Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst. Massgeblich für die Festsetzung der Entschädigung sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Die Schwierigkeit des Verfahrens kann unter Berücksichtigung des ursprünglichen Umfangs der Anfechtung und des teilweisen Rückzugs der Berufung und dem mittleren Aktenumfang als knapp durchschnittlich eingestuft werden.